AG (Aktiengesellschaft) nach Schweizer Recht
Die AG ist die am häufigsten gewählte Schweizer Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Sie ist besonders für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf geeignet und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.Die AG steht als Abkürzung für Aktiengesellschaft und ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Die AG besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine AG auch nur durch eine Person errichtet werden.
Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.
Factoring in der Schweiz
Factoring - Definition: Erwerb von Geldforderungen von Firmen, die Güter oder Dienstleistungen mit Zahlungsziel an gewerbliche Kunden verkauft haben. Es handelt sich hierbei um die Vorfinanzierungen von Forderungen.Factoring umschreibt eine spezielle Art des Kreditgeschäftes, nämlich den gewerbsmässig betriebenen Erwerb von Geldforderungen. Dies in der Regel von Firmen, die Güter oder Dienstleistungen an gewerbliche Kunden verkauft haben, denen eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde.
Unternehmen, die gewerbsmässig Geldforderungen erwerben, werden Factor genannt und werden von der FINMA kontrolliert.
Man unterscheidet sowohl echtes vom unechten Factoring als auch stilles vom umgekehrten Factoring. Eine besondere Form ist zudem das mittelstandsbezogene Factoring.
Beschreibung der verschiedenen Factoring Arten
- echtes Factoring:
Übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko (Delkredereschutz), so handelt es sich um echtes Factoring.
Die Kosten hierbei sind naturgemäss höher als beim unechten Factoring, da man das Risiko des Zahlungsausfalles des Debitoren decken muss. - unechtes Factoring:
Der Factor kauft die Forderungen nur unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht oder durch gleichwertige Geldforderungen des Kunden ersetzt wird.
Dies verhindert, dass ein Gläubiger dem Factor uneinbringliche Forderungen zuleitet. - stilles Factoring:
Hier erfolgt keine Information der Schuldner seitens des bisherigen Gläubigers über den Verkauf seiner Forderung an einen Factor.
Die Gefahr für den Factor liegt hier in der fehlenden Möglichkeit zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Forderung, da kein unmittelbarer Kontakt zum Schuldner besteht.
Der Factor übernimmt so auch das Kreditrisiko des Finanzierungskunden, denn die Zahlung geht nicht an den Factor sondern an den Finanzierungskunden.
Auf diese Weise könnte man in betrügerischer Absicht gar nicht bestehende Forderungen zum Kauf anbieten. Daher wird ein Factor beim stillen Verfahren nur mit erstklassigen Kunden zusammenarbeiten. - umgekehrtes Factoring:
Wenn Kunden die ihnen von ihren Lieferanten eingeräumten langen Zahlungsziele nutzen, geraten Letztere möglicherweise in eine Finanzklemme. Um dies zu vermeiden, überweist der Factor sofort nach Erstellung der Rechnung den entsprechenden Betrag vorab an den Lieferanten.
Überbrückungsfinanzierung
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