Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Offene Debitoren in der Schweiz

Offene Debitoren - Definition: Offene Debitoren sind noch unbezahlte und unbestrittene Rechnungen von Kunden einer Firma.

Offene Debitoren

Ver­ein­ba­ren Lie­fe­rant und Kunde, dass der Kunde Rech­nun­gen der Lei­stung oder Lie­fe­rung nicht sofort bezah­len muss, ent­ste­hen offene Rech­nun­gen resp. offene Debi­to­ren.
Aus dem Kun­den wird somit ein Debi­tor. Das bedeu­tet indes auch, dass zwi­schen den Lei­stun­gen des Lie­fe­ran­ten und der Beglei­chung der Rech­nun­gen zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen, näm­lich die Zah­lungs­fri­sten, ent­ste­hen.

Diese zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung sind es nun auch, die aus den Ver­kaufs­be­trä­gen offene Debi­to­ren des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner machen.

Die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Beglei­chung der Rech­nung bedeu­tet stets ein gewis­ses Risiko für den Gläu­bi­ger. Denn selbst bei bis­her makel­lo­ser Zah­lungs­mo­ral des Kun­den kann es zu uner­war­te­ten Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Im Extrem­fall bedeu­tet dies mit­un­ter, dass der Lie­fe­rant den offene Debi­to­ren teil­weise oder sogar voll­stän­dig abschrei­ben muss.

Das sind die Nach­teile von offe­nen Debi­to­ren

Den ersten offen­sicht­li­chen Nach­teil offe­ner Debi­to­ren haben wir oben bereits ange­deu­tet. Näm­lich auch wenn Kun­den bis­her makel­lose Zah­lungs­mo­ral auf­wei­sen und in der Ver­gan­gen­heit stets pünkt­lich bezahlt haben, ist nicht aus­zu­schlies­sen, dass sie den offe­nen Debi­to­ren­po­sten dies­mal aus­nahms­weise nicht pünkt­lich bezah­len. So muss der Lie­fe­rant unter Umstän­den nicht nur län­ger auf sein Geld war­ten, son­dern mit ver­mehr­ten admi­ni­stra­ti­ven Auf­wän­den durch Mah­nun­gen, Kun­den­ge­sprä­chen usw. rech­nen.

Nicht sel­ten sind es gerade die bis­her zuver­läs­si­gen Debi­to­ren, bei denen man ent­ge­gen der rein buch­hal­te­ri­schen Signale ein Auge zudrückt, wenn sie offene Debi­to­ren haben. Bis zum Zeit­punkt, an dem auch dem blau­äu­gig­sten Lie­fe­ran­ten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, seine offene Debi­to­ren voll­um­fäng­lich zu beglei­chen.

Natür­lich möch­ten wir hier nicht schwarz­ma­len:
Obi­ges Sze­na­rio ist zum Glück die Aus­nahme in lang­fri­sti­gen Kun­den­be­zie­hun­gen.

Aber eines ist klar:
Diese unan­ge­neh­men Situa­tio­nen sind nicht aus­zu­schlies­sen, und sie bil­den ein ste­ti­ges Risiko für den Rech­nung­stel­ler.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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