Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist die am häu­fig­sten gewählte Rechts­form für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Schweiz. Sie eig­net sich für beson­ders Unter­neh­men mit hohem Kapi­tal­be­darf und ist im Schwei­ze­ri­schen Obli­ga­tio­nen­recht in den Arti­keln 620 bis 763 gere­gelt.

Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist mit knapp 113’000 Unter­neh­men (Stand Januar 2023) die in der Schweiz am häu­fig­sten gewählte Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Vor­teile bezüg­lich Haf­tung und Kapi­tal­vor­schrif­ten, auch für Klein­un­ter­neh­men, machen diese Rechts­form so beliebt.

Einige der Vor­teile sind:

  • Pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen las­sen sich tren­nen. Die Haf­tung der Aktio­näre beschränkt sich also auf das Akti­en­ka­pi­tal.
  • Da die Gesell­schafts­an­teile (Aktien) ein­fach han­del­bar sind, macht diese Rechts­form sie sehr fle­xi­bel.
  • Die Akti­en­ge­sell­schaft hat punkto Kre­dit­wür­dig­keit einen guten Ruf.
  • Es ist mög­lich, die Besitz­ver­hält­nisse anonym zu gestal­ten.

Einige der Nach­teile sind:

  • Bei fahr­läs­si­gem oder straf­ba­ren Han­deln kann die Geschäfts­füh­rung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten.
  • Bei der Grün­dung ist ein Min­dest­ka­pi­tal von CHF 100’000 vor­ge­schrie­ben. Min­de­stens die Hälfte davon muss zum Zeit­punkt der Grün­dung ein­be­zahlt wer­den.
  • Da sowohl Ertrag und Kapi­tal der AG als auch das Ein­kom­men (Divi­dende) und Ver­mö­gen der Aktio­näre besteu­ert wer­den, liegt eine Dop­pel­be­steue­rung vor.
  • Der Ver­wal­tungs­auf­wand (Geschäfts­be­richte, Buch­füh­rung, Gene­ral­ver­samm­lung, Steu­er­for­mu­lare, Revi­si­ons­stelle usw.) ist ten­den­zi­ell hoch.
  • Für die Bilan­zie­rung gel­ten strenge Vor­schrif­ten bezüg­lich gesetz­li­cher Reser­ven, Mass­nah­men bei Über­schul­dung usw.

Offene For­de­run­gen

Offene For­de­run­gen – Defi­ni­tion: Zu einer offe­nen For­de­rung kommt es, wenn eine For­de­rung nicht bis zum ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­tum begli­chen wird, obwohl sie unstrit­tig und bezif­fer­bar ist.

Offene For­de­run­gen

Eine For­de­rung ent­steht jeweils dann, wenn nach einer Lei­stung oder Lie­fe­rung eine Rech­nung erstellt wird. Anders als bei­spiels­weise bei einem Bar­ver­kauf räumt eine Firma ihrem Kun­den eine Zah­lungs­frist ein. Durch die zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ent­steht eine For­de­rung des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner.

Durch die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Zah­lung geht der Gläu­bi­ger ein gewis­ses Risiko ein. Denn auch bei guter Boni­tät der Kund­schaft kann es stets zu unvor­her­ge­se­he­nen Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Dies kann soweit gehen, dass die For­de­rung teil­weise oder gar voll­stän­dig abge­schrie­ben wer­den muss.

Wann eine For­de­rung zur offe­nen For­de­rung wird

Zu einer offe­nen For­de­rung kommt es, wenn die For­de­rung nicht bis zum ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­tum begli­chen wird, obwohl sie unstrit­tig und bezif­fer­bar ist. Der Schuld­ner gerät also in Zah­lungs­ver­zug.

Eine offene For­de­rung kann als Zah­lungs­ver­zug bezeich­net wer­den – das gilt natür­lich auch umge­kehrt. Den­noch gibt es einen fei­nen aber wesent­li­chen Unter­schied, als was man nun den Zah­lungs­aus­stand des Schuld­ner betrach­tet.

Spricht man von einem Zah­lungs­ver­zug, steht die Zah­lung im Vor­der­grund. Kon­kret heisst dies, der Gläu­bi­ger geht davon aus, dass die Zah­lung der­einst erfol­gen wird.

Ist hin­ge­gen von einer offe­nen For­de­rung die Rede, lässt sich nicht aus­schlies­sen, dass gar keine Zah­lung erfolgt und man auf der For­de­rung sit­zen­bleibt.

Eine Firma wird in den mei­sten Fäl­len zögern, bei einem Gross­kun­den einen Zah­lungs­ver­zug als offene For­de­rung anzu­se­hen. Denn schliess­lich will das Unter­neh­men es sich nicht mit dem wich­ti­gen Kun­den ver­der­ben.
Des­halb nimmt man nicht nur die ein­ge­räumte Zah­lungs­frist in Kauf, son­dern hofft wenig­stens auf ver­spä­tete Zah­lung. Dies ist aus zwei­er­lei Hin­sicht für die Firma kost­spie­lig: Erstens, weil das Risiko nicht von der Hand zu wei­sen ist, dass der Kunde ver­spä­tet, in Raten oder über­haupt nicht zahlt. Zwei­tens, weil die Firma auch bei pünkt­lich bezahl­ter Rech­nung auf wich­tige Liqui­di­tät ver­zich­tet und dem Kun­den einen Gra­tis-Kre­­­­dit ein­räumt.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!