Akti­en­ge­sell­schaft: Zusam­men­fas­sung

Dies ist eine Rechts­form einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, die im Schwei­ze­ri­schen Obli­ga­tio­nen­recht gere­gelt wird.

Das Obli­ga­tio­nen­recht (Art. 620 ff.) defi­niert sie wie folgt:

«Die Akti­en­ge­sell­schaft ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, an der eine oder meh­rere Per­so­nen oder Han­dels­ge­sell­schaf­ten betei­ligt sind. Für ihre Ver­bind­lich­kei­ten haf­tet nur das Gesell­schafts­ver­mö­gen.
Die Aktio­näre sind nur zu den sta­tu­ta­ri­schen Lei­stun­gen ver­pflich­tet.
Aktio­när ist, wer mit min­de­stens einer Aktie an der Gesell­schaft betei­ligt ist.»

Die Details

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist mit knapp 113’000 Unter­neh­men (Stand Januar 2023) die in der Schweiz am häu­fig­sten gewählte Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Vor­teile bezüg­lich Haf­tung und Kapi­tal­vor­schrif­ten, auch für Klein­un­ter­neh­men, machen diese Rechts­form so beliebt.

Einige der Vor­teile sind:

  • Pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen las­sen sich tren­nen. Die Haf­tung der Aktio­näre beschränkt sich also auf das Akti­en­ka­pi­tal.
  • Da die Gesell­schafts­an­teile (Aktien) ein­fach han­del­bar sind, macht diese Rechts­form sie sehr fle­xi­bel.
  • Die Akti­en­ge­sell­schaft hat punkto Kre­dit­wür­dig­keit einen guten Ruf.
  • Es ist mög­lich, die Besitz­ver­hält­nisse anonym zu gestal­ten.

Einige der Nach­teile sind:

  • Bei fahr­läs­si­gem oder straf­ba­ren Han­deln kann die Geschäfts­füh­rung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten.
  • Bei der Grün­dung ist ein Min­dest­ka­pi­tal von CHF 100’000 vor­ge­schrie­ben. Min­de­stens die Hälfte davon muss zum Zeit­punkt der Grün­dung ein­be­zahlt wer­den.
  • Da sowohl Ertrag und Kapi­tal der AG als auch das Ein­kom­men (Divi­dende) und Ver­mö­gen der Aktio­näre besteu­ert wer­den, liegt eine Dop­pel­be­steue­rung vor.
  • Der Ver­wal­tungs­auf­wand (Geschäfts­be­richte, Buch­füh­rung, Gene­ral­ver­samm­lung, Steu­er­for­mu­lare, Revi­si­ons­stelle usw.) ist ten­den­zi­ell hoch.
  • Für die Bilan­zie­rung gel­ten strenge Vor­schrif­ten bezüg­lich gesetz­li­cher Reser­ven, Mass­nah­men bei Über­schul­dung usw.

Bie­ten wir unsere Finan­zie­rungs­lö­sun­gen auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten an?

Ja, wir von kmu-liquiditaet.ch bie­ten auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten nach Schwei­zer Recht Über­brückungs­fi­nan­zie­run­gen und For­de­rungs­be­vor­schus­sun­gen an. Dies sind unsere Kern­ge­schäfte. Gerne zei­gen wir Ihnen auf, was das für Ihre Akti­en­ge­sell­schaft bedeu­ten könnte.

Über­neh­men wir auch das Aus­fall­ri­siko mit unse­ren Finan­zie­run­gen?

Auch wenn unser Kern­ge­schäft die Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät von KMU ist, über­neh­men wir das Aus­fall­ri­siko von For­de­run­gen nicht. Sowohl unsere For­de­rungs­be­vor­schus­sung als auch unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung beschrän­ken sich dar­auf, rasch Liqui­di­tät in einem fest­ge­leg­ten Umfang zur Ver­fü­gung zu stel­len.
Mit unse­rer Dienst­lei­stung erhal­ten die KMU das Geld in der Regel inner­halb weni­ger Tage, und unsere Ver­träge sind mit­tel­fri­stig ori­en­tiert und wer­den durch rol­lie­rende Hin­ter­le­gung offe­ner Rech­nun­gen gesi­chert.

Ausfallrisiko Forderung

Bei­träge aus unse­rem Glos­sar

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung: Defi­ni­tionLiqui­di­täts­eng­passExpan­sion Finan­cingZes­sionFor­de­rungs­be­vor­schus­sung: Defi­ni­tion

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Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.