Betriebsliquidität in der Schweiz

Betriebsliquidität – Definition: Der Begriff Betriebsliquidität stellt ein Urteil über die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens dar. Ist ein Betrieb liquide, verfügt er über ausreichende Mittel, um seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Betriebsliquidität

Die Betriebs­li­qui­di­tät bezeich­net die von einer Firma benö­tigte Liqui­di­tät für den täg­li­chen Geschäfts­gang. Sie erlaubt ein Urteil über die Zah­lungs­fä­hig­keit einer Firma und lässt sich errech­nen, indem man vom Umlauf­ver­mö­gen die kurz­fri­sti­gen Ver­bind­lich­kei­ten abzieht.

Ist ein Unter­neh­men liquid, ver­fügt es über aus­rei­chende Mit­tel, um den lau­fen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.
Dabei gel­ten Bank­gut­ha­ben und Bar­gut­ha­ben als liqui­des Ver­mö­gen, das sich unmit­tel­bar für den Aus­gleich von Ver­bind­lich­kei­ten nut­zen lässt.

Die Bedeu­tung der Betriebs­li­qui­di­tät

Geschäfts­part­ner – bei­spiels­weise Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, aber auch Ban­ken – ach­ten auf die Liqui­di­tät eines Unter­neh­mens.

Sie lie­fern nur auf Rech­nung, solange der Kunde über eine gute Betriebs­li­qui­di­tät ver­fügt. Nur dann erscheint das Risiko gering, dass ihr Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäss nach­kommt. Hat der Kunde eine man­gel­hafte Betriebs­li­qui­di­tät, ris­kie­ren die Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, dass sie auf unbe­zahl­ten Rech­nun­gen sit­zen blei­ben, die sie abschrei­ben müs­sen.

Des­halb füh­ren Kre­dit­in­sti­tute, Dienst­lei­ster und Lie­fe­ran­ten regel­mäs­sig Boni­täts­prü­fun­gen durch, um kon­krete Anhalts­punkte für die Liqui­di­tät ihrer Kun­den zu erhal­ten.

Die Mes­sung der Betriebs­li­qui­di­tät

Bei der Unter­su­chung der Zah­lungs­fä­hig­keit kommt es auf die künf­tige Liqui­di­tät einer Firma an.

Doch Daten über die Fähig­keit eines Unter­neh­mens, in den kom­men­den Wochen, Mona­ten oder gar Jah­ren sämt­li­chen Ver­pflich­tun­gen frist­ge­mäss nach­zu­kom­men, sind in der Regel nicht öffent­lich ein­seh­bar.

Unter­neh­mens­in­tern erfol­gen der­ar­tige Berech­nun­gen in Form von Finanz­plä­nen, die unter­schied­li­che Zeit­räume abdecken.
Aus die­sen Berech­nun­gen erkennt die Geschäfts­lei­tung künf­tige mög­li­che finan­zi­el­len Eng­pässe, denen sie durch eine Erhö­hung der Ein­nah­men oder eine Ver­rin­ge­rung der Aus­ga­ben bei­kom­men kön­nen.

Kön­nen jedoch weder die Ein­nah­men wesent­lich erhöht, noch die Aus­ga­ben ent­schei­dend ver­rin­gert wer­den, besteht die Mög­lich­keit der For­de­rungs­be­vor­schus­sung oder der Über­brückungs­fi­nan­zie­rung.

AG (Aktiengesellschaft) nach Schweizer Recht

Die AG ist die am häufigsten gewählte Schweizer Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Sie ist besonders für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf geeignet und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

AG (Aktiengesellschaft)

Die AG steht als Abkürzung für Aktiengesellschaft und ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die AG besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine AG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

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