Darlehen in der Schweiz

Darlehen - Definition: Bei einem Darlehen handelt es sich um Verleihung von Geld, das es dem Kreditnehmer ermöglicht, damit einen höheren Gewinn zu erwirtschaften.

Darlehen

Im volks­wirt­schaft­li­chen Sinn han­delt es sich beim Dar­le­hen um zur Ver­fü­gung gestell­tes Geld, das Zins kostet.

Im finanz­tech­ni­schen Sinn beschreibt es ein Geschäft, bei dem eine Bank oder Finanz­firma als Dar­le­hen­ge­ber (Gläu­bi­ger) dem Dar­le­hen­neh­mer (Schuld­ner) Geld zur zeit­wei­li­gen Nut­zung über­lässt; siehe OR, Art. 312.
Der Dar­le­hen­neh­mer ver­pflich­tet sich gemäss ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung zur Rück­zah­lung und Ver­zin­sung. In die­sem Sinne ist ein Dar­le­hen gleich­be­deu­tend mit dem Kre­dit.

In der älte­ren Lite­ra­tur wird das Dar­le­hen mit­un­ter vom Kre­dit wie folgt unter­schie­den:

  • Wenn ein Unter­neh­men Geld auf­nimmt, um damit einen Gewinn zu erzie­len, han­delt es sich um ein Dar­le­hen.
  • Leiht sich das Unter­neh­men jedoch Geld, um damit den lau­fen­den Betrieb sicher­zu­stel­len, han­delt es sich um einen Kre­dit.

Dar­le­hen für Fir­men: Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

KMU, wel­che sich in einer star­ken Wachs­tums­phase befin­den, sehen sich häu­fig mit Schwie­rig­kei­ten mit der Liqui­di­tät kon­fron­tiert:
Neh­men Bestel­lun­gen und Auf­träge von Kun­den zu, steigt auch der dafür not­wen­dige Mate­ri­al­ein­kauf. Die­ser muss meist für meh­rere Wochen oder sogar für Monate vor­fi­nan­ziert wer­den. Die Liqui­di­tät der Firma wird auf diese Weise stra­pa­ziert. Das kann zur Situa­tion füh­ren, dass wegen feh­len­der Liqui­di­tät keine zusätz­li­chen Bestel­lun­gen oder Auf­träge mehr ange­nom­men oder abge­ar­bei­tet wer­den kön­nen.

Hat Ihr KMU bin­dende Bestel­lun­gen oder Auf­träge von Kun­den?
Dann lösen Sie Ihre Liqui­di­täts­eng­pässe mit der von KMU Liqui­di­tät ange­bo­te­nen Über­brückungs­fi­nan­zie­rung ele­gant und innert weni­ger Tage.

Dar­le­hen für Fir­men: For­de­rungs­­be­vor­schus­sung

Ebenso ent­ste­hen KMU mit­un­ter Liqui­di­täts­pro­bleme durch lange Zah­lungs­fri­sten ihrer Kun­den. Gerade inter­na­tio­nale Gross­fir­men ver­län­gern zuneh­mend ihre Kre­di­to­ren­lauf­zei­ten und zwin­gen dabei ihren Lie­fe­ran­ten häu­fi­ger Zah­lungs­fri­sten von 120 Tagen und mehr auf.
Dies kann die Liqui­di­tät von KMU stra­pa­zie­ren und wert­volle Res­sour­cen bin­den.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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