Debitoren nach Schweizer Recht

Debitoren - Definition: Debitoren sind knapp formuliert Kunden, die Produkte oder Dienstleistungen einer Firma auf Rechnung kaufen.

Debitoren

Ver­ein­ba­ren Lie­fe­rant und Kunde, dass der Kunde die Rech­nung einer Lei­stung oder Lie­fe­rung nicht sofort zah­len muss, ent­steht eine offene Rech­nung resp. ein Debi­to­ren­po­sten.
Aus dem Kun­den wird somit ein Debi­tor. Das bedeu­tet denn auch, dass zwi­schen der Lei­stung des Lie­fe­ran­ten und der Beglei­chung der Rech­nung eine zeit­li­che Ver­zö­ge­rung, näm­lich die Zah­lungs­frist, besteht.

Diese zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ist es denn auch, die aus dem Ver­kaufs­be­trag einen Debi­to­ren­po­sten des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner macht.

Die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Beglei­chung der Rech­nung bedeu­tet stets ein gewis­ses Risiko für den Gläu­bi­ger. Denn selbst bei bis­her makel­lo­ser Zah­lungs­mo­ral des Debi­to­ren kann es zu uner­war­te­ten Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Im Extrem­fall bedeu­tet dies mit­un­ter, dass der Lie­fe­rant die offene Rech­nung teil­weise oder sogar voll­stän­dig abschrei­ben muss.

Das sind die Nach­teile von Debi­to­ren­po­sten

Den ersten offen­sicht­li­chen Nach­teil von Debi­to­ren­po­sten haben wir oben bereits ange­deu­tet. Näm­lich auch wenn Debi­to­ren bis­her makel­lose Zah­lungs­mo­ral auf­wei­sen und in der Ver­gan­gen­heit stets pünkt­lich bezahlt haben, ist nicht aus­zu­schlies­sen, dass sie die Rech­nung dies­mal aus­nahms­weise nicht pünkt­lich bezah­len. So muss der Lie­fe­rant unter Umstän­den nicht nur län­ger auf sein Geld war­ten, son­dern mit ver­mehr­ten admi­ni­stra­ti­ven Auf­wän­den durch Mah­nun­gen, Kun­den­ge­sprä­che usw. rech­nen.

Nicht sel­ten sind es gerade die bis­her zuver­läs­si­gen Debi­to­ren, bei denen man bei offe­nen Debi­to­ren­po­sten ent­ge­gen der rein buch­hal­te­ri­schen Signale ein Auge zudrückt. Bis zum Zeit­punkt, an dem auch dem blau­äu­gig­sten Lie­fe­ran­ten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, sei­nen offe­nen Debi­to­ren­po­sten voll­um­fäng­lich zu beglei­chen.

Natür­lich möch­ten wir hier nicht schwarz­ma­len:
Obi­ges Sze­na­rio ist glück­li­cher­weise die grosse Aus­nahme in lang­fri­sti­gen Kun­den­be­zie­hun­gen.

Aber eines ist klar:
Diese unan­ge­neh­men Situa­tio­nen sind nicht aus­zu­schlies­sen und bil­den stets ein Risiko für den Rech­nung­stel­ler.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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