Factoring in der Schweiz

Factoring - Definition: Erwerb von Geldforderungen von Firmen, die Güter oder Dienstleistungen mit Zahlungsziel an gewerbliche Kunden verkauft haben. Es handelt sich hierbei um die Vorfinanzierungen von Forderungen.

Factoring

Fac­to­ring umschreibt eine spe­zi­elle Art des Kre­dit­ge­schäf­tes, näm­lich den gewerbs­mäs­sig betrie­be­nen Erwerb von Geld­for­de­run­gen. Dies in der Regel von Fir­men, die Güter oder Dienst­lei­stun­gen an gewerb­li­che Kun­den ver­kauft haben, denen eine Zah­lungs­frist ein­ge­räumt wurde.

Unter­neh­men, die gewerbs­mäs­sig Geld­for­de­run­gen erwer­ben, wer­den Fac­tor genannt und wer­den von der FINMA kon­trol­liert.

Man unter­schei­det sowohl ech­tes vom unech­ten Fac­to­ring als auch stil­les vom umge­kehr­ten Fac­to­ring. Eine beson­dere Form ist zudem das mit­tel­stands­be­zo­gene Fac­to­ring.

Beschrei­bung der ver­schie­de­nen Fac­to­ring Arten

  • ech­tes Fac­to­ring:
    Über­nimmt der Fac­tor auch das Aus­fall­ri­siko (Delkre­de­reschutz), so han­delt es sich um ech­tes Fac­to­ring.
    Die Kosten hier­bei sind natur­ge­mäss höher als beim unech­ten Fac­to­ring, da man das Risiko des Zah­lungs­aus­fal­les des Debi­to­ren decken muss.
  • unech­tes Fac­to­ring:
    Der Fac­tor kauft die For­de­run­gen nur unter dem Vor­be­halt, dass bei Zah­lungs­stö­run­gen des Schuld­ners der Ver­trag rück­gän­gig gemacht oder durch gleich­wer­tige Geld­for­de­run­gen des Kun­den ersetzt wird.
    Dies ver­hin­dert, dass ein Gläu­bi­ger dem Fac­tor unein­bring­li­che For­de­run­gen zulei­tet.
  • stil­les Fac­to­ring:
    Hier erfolgt keine Infor­ma­tion der Schuld­ner sei­tens des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers über den Ver­kauf sei­ner For­de­rung an einen Fac­tor.
    Die Gefahr für den Fac­tor liegt hier in der feh­len­den Mög­lich­keit zur Prü­fung der Recht­mäs­sig­keit der For­de­rung, da kein unmit­tel­ba­rer Kon­takt zum Schuld­ner besteht.
    Der Fac­tor über­nimmt so auch das Kre­dit­ri­siko des Finan­zie­rungs­kun­den, denn die Zah­lung geht nicht an den Fac­tor son­dern an den Finan­zie­rungs­kun­den.
    Auf diese Weise könnte man in betrü­ge­ri­scher Absicht gar nicht bestehende For­de­run­gen zum Kauf anbie­ten. Daher wird ein Fac­tor beim stil­len Ver­fah­ren nur mit erst­klas­si­gen Kun­den zusam­men­ar­bei­ten.
  • mit­tel­stands­be­zo­ge­nes Fac­to­ring:
    Dies beschreibt die For­de­rungs­vor­fi­nan­zie­rung spe­zi­ell für KMU. Beson­ders inter­es­sant ist dies für export­in­ten­sive Fir­men, die beim Ver­kauf län­der­spe­zi­fisch bedingt oft sehr lange Zah­lungs­ziele ein­räu­men müs­sen.
  • umge­kehr­tes Fac­to­ring:
    Wenn Kun­den die ihnen von ihren Lie­fe­ran­ten ein­ge­räum­ten lan­gen Zah­lungs­ziele nut­zen, gera­ten Letz­tere mög­li­cher­weise in eine Finanz­klemme. Um dies zu ver­mei­den, über­weist der Fac­tor sofort nach Erstel­lung der Rech­nung den ent­spre­chen­den Betrag vorab an den Lie­fe­ran­ten.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

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