Factoring in der Schweiz
Factoring - Definition: Erwerb von Geldforderungen von Firmen, die Güter oder Dienstleistungen mit Zahlungsziel an gewerbliche Kunden verkauft haben. Es handelt sich hierbei um die Vorfinanzierungen von Forderungen.Factoring umschreibt eine spezielle Art des Kreditgeschäftes, nämlich den gewerbsmässig betriebenen Erwerb von Geldforderungen. Dies in der Regel von Firmen, die Güter oder Dienstleistungen an gewerbliche Kunden verkauft haben, denen eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde.
Unternehmen, die gewerbsmässig Geldforderungen erwerben, werden Factor genannt und werden von der FINMA kontrolliert.
Man unterscheidet sowohl echtes vom unechten Factoring als auch stilles vom umgekehrten Factoring. Eine besondere Form ist zudem das mittelstandsbezogene Factoring.
Beschreibung der verschiedenen Factoring Arten
- echtes Factoring:
Übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko (Delkredereschutz), so handelt es sich um echtes Factoring.
Die Kosten hierbei sind naturgemäss höher als beim unechten Factoring, da man das Risiko des Zahlungsausfalles des Debitoren decken muss. - unechtes Factoring:
Der Factor kauft die Forderungen nur unter dem Vorbehalt, dass bei Zahlungsstörungen des Schuldners der Vertrag rückgängig gemacht oder durch gleichwertige Geldforderungen des Kunden ersetzt wird.
Dies verhindert, dass ein Gläubiger dem Factor uneinbringliche Forderungen zuleitet. - stilles Factoring:
Hier erfolgt keine Information der Schuldner seitens des bisherigen Gläubigers über den Verkauf seiner Forderung an einen Factor.
Die Gefahr für den Factor liegt hier in der fehlenden Möglichkeit zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Forderung, da kein unmittelbarer Kontakt zum Schuldner besteht.
Der Factor übernimmt so auch das Kreditrisiko des Finanzierungskunden, denn die Zahlung geht nicht an den Factor sondern an den Finanzierungskunden.
Auf diese Weise könnte man in betrügerischer Absicht gar nicht bestehende Forderungen zum Kauf anbieten. Daher wird ein Factor beim stillen Verfahren nur mit erstklassigen Kunden zusammenarbeiten. - umgekehrtes Factoring:
Wenn Kunden die ihnen von ihren Lieferanten eingeräumten langen Zahlungsziele nutzen, geraten Letztere möglicherweise in eine Finanzklemme. Um dies zu vermeiden, überweist der Factor sofort nach Erstellung der Rechnung den entsprechenden Betrag vorab an den Lieferanten.
Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Forderungsbevorschussung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen Firmen auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen Firmen mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.