Finanzierungsbedarf nach Schweizer Recht

Finanzierungsbedarf - Definition: Viele KMU verfügen nicht über die finanziellen Mittel in dem Umfang, der notwendig wäre, eine grössere Anschaffung ohne Hinzunahme von Fremdkapital realisieren zu können. Der benötige Geldbetrag, der von einem Kreditinstitut oder einem Investor zur Verfügung gestellt wird, wird als Finanzierungsbedarf ausgedrückt.

Finanzierungsbedarf

Der Finan­zie­rungs­be­darf wird im Rah­men eines Kre­dit­an­trags anhand der Finan­zie­rungs­be­darfs­rech­nung bere­chet. Die Berech­nung gibt Auf­schluss dar­über, wel­che Fremd- und Eigen­mit­tel im Rah­men eines Inve­sti­ti­ons­vor­ha­bens zu wel­chem Zeit­punkt zur Ver­fü­gung ste­hen müs­sen.

Der Gesamt­fi­nan­zie­rungs­be­darf ist zunächst ein­mal die Summe aller Aus­ga­ben, die im Rah­men eines Inve­sti­ti­ons­vor­ha­bens anfal­len.

Bei einer Bau­fi­nan­zie­rung eines zusätz­li­chen Waren­la­gers umfasst dies bei­spiels­weise

  • Kauf­preis
  • Bau- oder Sanie­rungs­ko­sten
  • Grund­er­werbs­steuer
  • amt­li­che Gebüh­ren.

Zusätz­lich erhöht sich der Finan­zie­rungs­be­darf allen­falls um

  • Bau­zeit­zin­sen
  • Kosten für ver­rin­gerte Pro­duk­ti­vi­tät wäh­rend des Bau­vor­ha­bens
  • Posten für Unvor­her­ge­se­he­nes.

Zieht man vom Gesamt­fi­nan­zie­rungs­be­darf das vor­han­dene Eigen­ka­pi­tal sowie die vor­ge­se­hene Eigen­lei­stung ab, so ergibt sich der Fremd­fi­nan­zie­rungs­be­darf. In der Höhe die­ses Fremd­fi­nan­zie­rungs­be­darfs müs­sen Finan­zie­run­gen bei Kre­dit­ge­bern auf­ge­nom­men wer­den.

Finan­zie­rungs­be­darf für Fir­men: Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Fir­men, die vor einem Wachs­tums­schritt ste­hen, haben oft­mals Schwie­rig­kei­ten mit der Finanz­lage:
Neh­men die Auf­träge zu, steigt auch der dafür not­wen­dige Per­so­nal­auf­wand und Mate­ri­al­ein­kauf. Die Fir­men müs­sen dies meist für meh­rere Wochen oder gar für Monate vor­fi­nan­zie­ren. Die Finanz­lage der KMU wird auf diese Weise stra­pa­ziert, bis zur Situa­tion, dass sie wegen feh­len­der Liqui­di­tät zusätz­li­che Bestel­lun­gen oder Auf­träge ableh­nen müs­sen oder diese nicht mehr abar­bei­ten kön­nen.

Das gefähr­det nicht nur den bevor­ste­hen­den Wachs­tums­schritt, son­dern allen­falls wan­dern bestehende Kun­den an lei­stungs­fä­hi­gere Mit­be­wer­ber ab.

Hat Ihre Firma bin­dende Bestel­lun­gen oder Auf­träge von Kun­den?
Dann las­sen sich mit der von KMU Liqui­di­tät ange­bo­te­nen Über­brückungs­fi­nan­zie­rung Ihre Liqui­di­täts­eng­pässe ele­gant und innert weni­ger Tage lösen.

Finan­zie­rungs­be­darf: For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Eine wei­tere Ursa­che für Finan­zie­rungs­pro­bleme von KMU sind die oft­mals lan­gen Zah­lungs­fri­sten, die sie ihren Kun­den ein­räu­men müs­sen. Gerade Gross­fir­men oder inter­na­tio­nal tätige Fir­men ver­län­gern die Kre­di­to­ren­lauf­zei­ten und zwin­gen dabei den Lie­fe­ran­ten immer häu­fi­ger Zah­lungs­fri­sten von 120 Tagen und mehr auf.
Dies stra­pa­ziert die Finanz­lage der Lie­fe­ran­ten enorm und bin­det wert­volle Res­sour­cen – bis zu dem Punkt, dass das eigene Wachs­tum ver­un­mög­licht wird und der Ver­lust von Kun­den und Repu­ta­tion droht.

Ver­fügt Ihr KMU über gestellte Rech­nun­gen an Kun­den?
Dann kann die von KMU Liqui­di­tät ange­bo­tene For­de­rungs­be­vor­schus­sung die pas­sende Lösung sein. Mit die­ser erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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