Forderungsabtretung in der Schweiz
Forderungsabtretung - Definition: Bei einer Forderungsabtretung überträgt ein Gläubiger eine bestehende Forderung an einen Dritten. Konkret: Das Unternehmen X tritt seine offenen Forderungen von Kunden Y an einen professionellen Dienstleister Z ab.Die Forderungsabtretung bewirkt im Wesentlichen einen Gläubigerwechsel. An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt eine dritte Stelle (Kredit gebende Firma).
Während der Gläubiger wechselt, bleiben hingegen Schuldner und Forderungsinhalt gleich.
Von der Forderungsabtretung existieren verschiedene Formen und Ausprägungen, die verschiedene Bedürfnisse abdecken und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Je nach Bedarf setzen Firmen die Forderungsabtretung zum Beispiel als längerfristiges Instrument zur Kreditsicherung ein.
Die verschiedenen Formen der Forderungsabtretung
Firmen verschiedenster Branchen und Grössen setzen auf Forderungsabtretungen als Finanzierungsinstrumente.
Um die unterschiedlichen Bedürfnisse der Firmen abzudecken, haben sich folgende Arten entwickelt:
- Einzelforderungsabtretung:
Hier handelt es sich um die vollständige Abtretung einer einzelnen Forderung. - Rahmenforderungsabtretung:
Dies beschreibt die vollumfängliche Abtretung mehrerer oder gar sämtlicher bestehenden Forderungen einer Firma. - Globalforderungsabtretung:
Das bezeichnet die Abtretung aller vorhandener und zukünftiger Forderungen einer Firma. - Mantelforderungsabtretung:
In dieser Variante werden Forderungen einer Firma bis zu einem festgelegten Höchstbetrag abgetreten.
Generell wird in obigen Varianten noch unterschieden, ob der Schuldner über die Abtretung informiert wird oder nicht.
- offene Forderungsabtretung:
Hier wird der Schuldner über die Abtretung informiert, so dass dieser seine Schulden direkt an den neuen Gläubiger zahlt. - stille Forderungsabtretung:
Der Schuldner erfährt in dieser Variante nichts über die erfolgte Abtretung der Forderung. Der Schuldner zahlt hier weiterhin an die ursprüngliche Firma.
Die Wahl der Variante hängt stark vom Finanzierungsbedarf der Firma ab. Darüber hinaus spielen auch die Branche, die Laufzeit der offenen Forderungen sowie das Zahlungsverhalten und die Bonität der Kunden der Firma eine nicht unwesentliche Rolle bei der Wahl der passenden Form.
Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Überbrückungsfinanzierung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen KMUs auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen KMUs mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.