Forderungsabtretung in der Schweiz

Forderungsabtretung - Definition: Bei einer Forderungsabtretung überträgt ein Gläubiger eine bestehende Forderung an einen Dritten. Konkret: Das Unternehmen X tritt seine offenen Forderungen von Kunden Y an einen professionellen Dienstleister Z ab.

Forderungsabtretung

Die For­de­rungs­ab­tre­tung bewirkt im Wesent­li­chen einen Gläu­bi­ger­wech­sel. An die Stelle des ursprüng­li­chen Gläu­bi­gers tritt eine dritte Stelle (Kre­dit gebende Firma).
Wäh­rend der Gläu­bi­ger wech­selt, blei­ben hin­ge­gen Schuld­ner und For­de­rungs­in­halt gleich.

Von der For­de­rungs­ab­tre­tung exi­stie­ren ver­schie­dene For­men und Aus­prä­gun­gen, die ver­schie­dene Bedürf­nisse abdecken und unter­schied­li­che Zwecke ver­fol­gen. Je nach Bedarf set­zen Fir­men die For­de­rungs­ab­tre­tung zum Bei­spiel als län­ger­fri­sti­ges Instru­ment zur Kre­dit­si­che­rung ein.

Die ver­schie­de­nen For­men der For­de­rungs­ab­tre­tung

Fir­men ver­schie­den­ster Bran­chen und Grös­sen set­zen auf For­de­rungs­ab­tre­tun­gen als Finan­zie­rungs­in­stru­mente.
Um die unter­schied­li­chen Bedürf­nisse der Fir­men abzu­decken, haben sich fol­gende Arten ent­wickelt:

  • Ein­zelfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Hier han­delt es sich um die voll­stän­dige Abtre­tung einer ein­zel­nen For­de­rung.
  • Rah­menfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Dies beschreibt die voll­um­fäng­li­che Abtre­tung meh­re­rer oder gar sämt­li­cher bestehen­den For­de­run­gen einer Firma.
  • Glo­balfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Das bezeich­net die Abtre­tung aller vor­han­de­ner und zukünf­ti­ger For­de­run­gen einer Firma.
  • Man­telfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    In die­ser Vari­ante wer­den For­de­run­gen einer Firma bis zu einem fest­ge­leg­ten Höchst­be­trag abge­tre­ten.

Gene­rell wird in obi­gen Vari­an­ten noch unter­schie­den, ob der Schuld­ner über die Abtre­tung infor­miert wird oder nicht.

  • offene For­de­rungs­ab­tre­tung:
    Hier wird der Schuld­ner über die Abtre­tung infor­miert, so dass die­ser seine Schul­den direkt an den neuen Gläu­bi­ger zahlt.
  • stille For­de­rungs­ab­tre­tung:
    Der Schuld­ner erfährt in die­ser Vari­ante nichts über die erfolgte Abtre­tung der For­de­rung. Der Schuld­ner zahlt hier wei­ter­hin an die ursprüng­li­che Firma.

Die Wahl der Vari­ante hängt stark vom Finan­zie­rungs­be­darf der Firma ab. Dar­über hin­aus spie­len auch die Bran­che, die Lauf­zeit der offe­nen For­de­run­gen sowie das Zah­lungs­ver­hal­ten und die Boni­tät der Kun­den der Firma eine nicht unwe­sent­li­che Rolle bei der Wahl der pas­sen­den Form.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

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