GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach Schweizer Recht

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die von einer oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften gebildet wird. Diese Rechtsform ist ideal für gewinnorientierte Unternehmen. Sie wird hauptsächlich von KMU und Familienbetrieben gewählt. Die GmbH ist im 8. Titel des Schweizerischen Obligationenrechts, Artikel 772 bis 827 geregelt.

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die von einer oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften gebildet wird. Diese Rechtsform ist ideal für gewinnorientierte Unternehmen. Sie wird hauptsächlich von KMU und Familienbetrieben gewählt.

ein paar Vor­teile der GmbH:

  • Das Gesellschaftskapital beträgt lediglich mindestens CHF 20’000. Die Gründer müssen das Gesellschaftskapital – dies im Gegensatz zur Aktiengesellschaft – zum Gründungszeitpunkt voll liberieren.
  • Der Lohn der Gesellschafter gilt als Aufwand. Daher kann die Steuerprogression gebrochen werden, da einerseits die Firma auf ihren Gewinn Steuern bezahlt. Und andererseits die Gesellschafter auf ihrem Lohn.
  • Der beim Verkauf von Stammeinlagen anfallende Kapitalgewinn ist von der Steuer befreit.

Einige der Nach­teile sind:

  • Die Stammanteile der GmbH müssen mindestens einen Nennwert von CHF 100 aufweisen. Dadurch ist die Kapitalbeschaffung nicht so flexibel wie beispielsweise bei der Aktiengesellschaft, wo Aktien theoretisch einen Nennwert von einem Rappen haben dürfen.
  • Die Gesellschafter werden namentlich und mit Wohnsitz im Handelsregister eingetragen. Daher geniessen Gesellschafter nicht dieselbe Anonymität wie beispielsweise die Aktionäre.
  • Die Gesellschaftsanteile sind deswegen im Handel viel unflexibler als die Aktien.

Lange Zahlungszyklen in der Schweiz

Lange Zahlungszyklen - Definition: Für eine Firma ist es üblich, Rechnungen einmal im Monat -z.B. am 15. des Monats - gesammelt zu bezahlen. Konkret werden alle offenen Positionen mit Verfalldatum vor dem Stichtag gesammelt, und dann in einem Aufwisch bezahlt.

Lange Zahlungszyklen

Fir­men zah­len die offe­nen Rech­nun­gen übli­cher­weise nicht genau per Ende der Zah­lungs­frist, son­dern jeweils in ihrem eige­nen Zah­lungs­zy­klus. Kon­kret bedeu­tet dies, dass sie die Rech­nun­gen sam­meln und in einem “Auf­wisch” (auch Zah­lungs­lauf genannt) bezah­len. Das heisst, sobald die Zah­lungs­frist der Rech­nung abge­lau­fen ist, wird sie zur Bezah­lung frei­ge­ge­ben und im näch­sten Zah­lungs­zy­klus per Sam­mel­zah­lung begli­chen.

Das Pro­blem hier­bei ist, dass der Ver­käu­fer sei­nen Kun­den zusätz­lich eine Zah­lungs­frist ein­räumt. Und er ist dar­auf ange­wie­sen, dass sie inner­halb die­ser Zeit­spanne bezahlt wird, um seine Liqui­di­tät nicht zu gefähr­den. Die Dauer der Zah­lungs­frist hängt dabei unter ande­rem ab von der Kun­den­be­zie­hung (Gross­kunde, lang­jäh­ri­ger Kunde, Neu­kunde) und dem gerade getä­tig­ten Geschäft (ein­ma­lige Dienst­lei­stung, Gross­auf­trag, usw.).
Auch wenn die Zah­lungs­frist gesetz­lich nicht gere­gelt ist (dazu siehe das Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht), sind 30 Tage in der Schweiz üblich. Doch sie kann auch stark davon abwei­chen (zum Bei­spiel von 10 Tagen bis zu 120 Tage).

Was ist der Sinn bei der Zah­lungs­frist?

Wie lange man als Kunde Zeit hat, eine Rech­nung zu bezah­len, ver­ein­bart man stets beim Abschluss des Ver­tra­ges.

Dabei möchte der Ver­käu­fer sei­ner­seits eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­set­zen. Denn somit ver­fügt er rascher über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte zu täti­gen.
Der Kunde hin­ge­gen ist inter­es­siert, mög­lichst spät zu zah­len. So kommt er näm­lich zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Werts des Ver­trags­ge­gen­stan­des und kann die­sen der­weil quasi kosten­los nut­zen.

Bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen ist wich­tig, dass die Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren, damit es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men schei­tern nicht sel­ten am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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