Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Betriebsliquidität in der Schweiz

Betriebsliquidität – Definition: Der Begriff Betriebsliquidität stellt ein Urteil über die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens dar. Ist ein Betrieb liquide, verfügt er über ausreichende Mittel, um seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Betriebsliquidität

Die Betriebs­li­qui­di­tät bezeich­net die von einer Firma benö­tigte Liqui­di­tät für den täg­li­chen Geschäfts­gang. Sie erlaubt ein Urteil über die Zah­lungs­fä­hig­keit einer Firma und lässt sich errech­nen, indem man vom Umlauf­ver­mö­gen die kurz­fri­sti­gen Ver­bind­lich­kei­ten abzieht.

Ist ein Unter­neh­men liquid, ver­fügt es über aus­rei­chende Mit­tel, um den lau­fen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.
Dabei gel­ten Bank­gut­ha­ben und Bar­gut­ha­ben als liqui­des Ver­mö­gen, das sich unmit­tel­bar für den Aus­gleich von Ver­bind­lich­kei­ten nut­zen lässt.

Die Bedeu­tung der Betriebs­li­qui­di­tät

Geschäfts­part­ner – bei­spiels­weise Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, aber auch Ban­ken – ach­ten auf die Liqui­di­tät eines Unter­neh­mens.

Sie lie­fern nur auf Rech­nung, solange der Kunde über eine gute Betriebs­li­qui­di­tät ver­fügt. Nur dann erscheint das Risiko gering, dass ihr Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäss nach­kommt. Hat der Kunde eine man­gel­hafte Betriebs­li­qui­di­tät, ris­kie­ren die Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, dass sie auf unbe­zahl­ten Rech­nun­gen sit­zen blei­ben, die sie abschrei­ben müs­sen.

Des­halb füh­ren Kre­dit­in­sti­tute, Dienst­lei­ster und Lie­fe­ran­ten regel­mäs­sig Boni­täts­prü­fun­gen durch, um kon­krete Anhalts­punkte für die Liqui­di­tät ihrer Kun­den zu erhal­ten.

Die Mes­sung der Betriebs­li­qui­di­tät

Bei der Unter­su­chung der Zah­lungs­fä­hig­keit kommt es auf die künf­tige Liqui­di­tät einer Firma an.

Doch Daten über die Fähig­keit eines Unter­neh­mens, in den kom­men­den Wochen, Mona­ten oder gar Jah­ren sämt­li­chen Ver­pflich­tun­gen frist­ge­mäss nach­zu­kom­men, sind in der Regel nicht öffent­lich ein­seh­bar.

Unter­neh­mens­in­tern erfol­gen der­ar­tige Berech­nun­gen in Form von Finanz­plä­nen, die unter­schied­li­che Zeit­räume abdecken.
Aus die­sen Berech­nun­gen erkennt die Geschäfts­lei­tung künf­tige mög­li­che finan­zi­el­len Eng­pässe, denen sie durch eine Erhö­hung der Ein­nah­men oder eine Ver­rin­ge­rung der Aus­ga­ben bei­kom­men kön­nen.

Kön­nen jedoch weder die Ein­nah­men wesent­lich erhöht, noch die Aus­ga­ben ent­schei­dend ver­rin­gert wer­den, besteht die Mög­lich­keit der For­de­rungs­be­vor­schus­sung oder der Über­brückungs­fi­nan­zie­rung.

Forderungsbevorschussung

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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