Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Betriebs­li­qui­di­tät

Betriebs­li­qui­di­tät – Defi­ni­tion: Der Begriff Betriebs­li­qui­di­tät stellt ein Urteil über die Zah­lungs­fä­hig­keit eines Unter­neh­mens dar. Ist ein Betrieb liquide, ver­fügt er über aus­rei­chende Mit­tel, um sei­nen lau­fen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.

Betriebs­li­qui­di­tät

Die Betriebs­li­qui­di­tät bezeich­net die von einer Firma benö­tigte Liqui­di­tät für den täg­li­chen Geschäfts­gang. Sie erlaubt ein Urteil über die Zah­lungs­fä­hig­keit einer Firma und lässt sich errech­nen, indem man vom Umlauf­ver­mö­gen die kurz­fri­sti­gen Ver­bind­lich­kei­ten abzieht.

Ist ein Unter­neh­men liquid, ver­fügt es über aus­rei­chende Mit­tel, um den lau­fen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.
Dabei gel­ten Bank­gut­ha­ben und Bar­gut­ha­ben als liqui­des Ver­mö­gen, das sich unmit­tel­bar für den Aus­gleich von Ver­bind­lich­kei­ten nut­zen lässt.

Die Bedeu­tung der Betriebs­li­qui­di­tät

Geschäfts­part­ner – bei­spiels­weise Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, aber auch Ban­ken – ach­ten auf die Liqui­di­tät eines Unter­neh­mens.

Sie lie­fern nur auf Rech­nung, solange der Kunde über eine gute Betriebs­li­qui­di­tät ver­fügt. Nur dann erscheint das Risiko gering, dass ihr Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäss nach­kommt. Hat der Kunde eine man­gel­hafte Betriebs­li­qui­di­tät, ris­kie­ren die Lie­fe­ran­ten und Dienst­lei­ster, dass sie auf unbe­zahl­ten Rech­nun­gen sit­zen blei­ben, die sie abschrei­ben müs­sen.

Des­halb füh­ren Kre­dit­in­sti­tute, Dienst­lei­ster und Lie­fe­ran­ten regel­mäs­sig Boni­täts­prü­fun­gen durch, um kon­krete Anhalts­punkte für die Liqui­di­tät ihrer Kun­den zu erhal­ten.

Die Mes­sung der Betriebs­li­qui­di­tät

Bei der Unter­su­chung der Zah­lungs­fä­hig­keit kommt es auf die künf­tige Liqui­di­tät einer Firma an.

Doch Daten über die Fähig­keit eines Unter­neh­mens, in den kom­men­den Wochen, Mona­ten oder gar Jah­ren sämt­li­chen Ver­pflich­tun­gen frist­ge­mäss nach­zu­kom­men, sind in der Regel nicht öffent­lich ein­seh­bar.

Unter­neh­mens­in­tern erfol­gen der­ar­tige Berech­nun­gen in Form von Finanz­plä­nen, die unter­schied­li­che Zeit­räume abdecken.
Aus die­sen Berech­nun­gen erkennt die Geschäfts­lei­tung künf­tige mög­li­che finan­zi­el­len Eng­pässe, denen sie durch eine Erhö­hung der Ein­nah­men oder eine Ver­rin­ge­rung der Aus­ga­ben bei­kom­men kön­nen.

Kön­nen jedoch weder die Ein­nah­men wesent­lich erhöht, noch die Aus­ga­ben ent­schei­dend ver­rin­gert wer­den, besteht die Mög­lich­keit der For­de­rungs­be­vor­schus­sung oder der Über­brückungs­fi­nan­zie­rung.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!