Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Dar­le­hen

Dar­le­hen – Defi­ni­tion: Bei einem Dar­le­hen han­delt es sich um Ver­lei­hung von Geld, das es dem Kre­dit­neh­mer ermög­licht, damit einen höhe­ren Gewinn zu erwirt­schaf­ten.

Dar­le­hen

Im volks­wirt­schaft­li­chen Sinn han­delt es sich beim Dar­le­hen um zur Ver­fü­gung gestell­tes Geld, das Zins kostet.

Im finanz­tech­ni­schen Sinn beschreibt es ein Geschäft, bei dem eine Bank oder Finanz­firma als Dar­le­hen­ge­ber (Gläu­bi­ger) dem Dar­le­hen­neh­mer (Schuld­ner) Geld zur zeit­wei­li­gen Nut­zung über­lässt; siehe OR, Art. 312.
Der Dar­le­hen­neh­mer ver­pflich­tet sich gemäss ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung zur Rück­zah­lung und Ver­zin­sung. In die­sem Sinne ist ein Dar­le­hen gleich­be­deu­tend mit dem Kre­dit.

In der älte­ren Lite­ra­tur wird das Dar­le­hen mit­un­ter vom Kre­dit wie folgt unter­schie­den:

  • Wenn ein Unter­neh­men Geld auf­nimmt, um damit einen Gewinn zu erzie­len, han­delt es sich um ein Dar­le­hen.
  • Leiht sich das Unter­neh­men jedoch Geld, um damit den lau­fen­den Betrieb sicher­zu­stel­len, han­delt es sich um einen Kre­dit.

Dar­le­hen für Fir­men: Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

KMU, wel­che sich in einer star­ken Wachs­tums­phase befin­den, sehen sich häu­fig mit Schwie­rig­kei­ten mit der Liqui­di­tät kon­fron­tiert:
Neh­men Bestel­lun­gen und Auf­träge von Kun­den zu, steigt auch der dafür not­wen­dige Mate­ri­al­ein­kauf. Die­ser muss meist für meh­rere Wochen oder sogar für Monate vor­fi­nan­ziert wer­den. Die Liqui­di­tät der Firma wird auf diese Weise stra­pa­ziert. Das kann zur Situa­tion füh­ren, dass wegen feh­len­der Liqui­di­tät keine zusätz­li­chen Bestel­lun­gen oder Auf­träge mehr ange­nom­men oder abge­ar­bei­tet wer­den kön­nen.

Hat Ihr KMU bin­dende Bestel­lun­gen oder Auf­träge von Kun­den?
Dann lösen Sie Ihre Liqui­di­täts­eng­pässe mit der von KMU Liqui­di­tät ange­bo­te­nen Über­brückungs­fi­nan­zie­rung ele­gant und innert weni­ger Tage.

Dar­le­hen für Fir­men: For­de­rungs­­be­vor­schus­sung

Ebenso ent­ste­hen KMU mit­un­ter Liqui­di­täts­pro­bleme durch lange Zah­lungs­fri­sten ihrer Kun­den. Gerade inter­na­tio­nale Gross­fir­men ver­län­gern zuneh­mend ihre Kre­di­to­ren­lauf­zei­ten und zwin­gen dabei ihren Lie­fe­ran­ten häu­fi­ger Zah­lungs­fri­sten von 120 Tagen und mehr auf.
Dies kann die Liqui­di­tät von KMU stra­pa­zie­ren und wert­volle Res­sour­cen bin­den.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!