Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Darlehensfinanzierung in der Schweiz

Darlehensfinanzierung - Definition: Der Geldbetrag, der zur Verfügung gestellt wird, um dem Kreditnehmer ein Darlehen zu ermöglichen, das ihm ermöglicht, einen höheren Gewinn zu erwirtschaften.

DarlehensfinanzierungViele Dar­le­hens­an­bie­ter ver­spre­chen schnel­les Geld zu ver­meint­lich gün­sti­gen Kon­di­tio­nen. Doch man­che die­ser Modelle sind kom­pli­ziert, teuer und nicht für alle Situa­tio­nen geeig­net.
Daher gilt es, sau­ber abzu­klä­ren, inwie­fern man sich mit Abschluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges an das Kre­dit gebende Insti­tut bin­det, und was genau die Kon­di­tio­nen der Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung sind.

Dar­le­hens­fi­nan­zie­rung für KMU: Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

KMU, die vor einem Wachs­tums­schritt ste­hen, haben mit­un­ter Schwie­rig­kei­ten mit der Finanz­lage, da die zur ver­fü­gung ste­hende Liqui­di­tät für den lau­fen­den Betrieb, nicht aber für einen anste­hen­den Wachs­tums­schritt aus­ge­legt ist.

Wenn näm­lich die Auf­träge zuneh­men, steigt auch der Per­so­nal­auf­wand und Mate­ri­al­ein­kauf. Die KMU müs­sen diese erhöh­ten Aus­ga­ben vor­fi­nan­zie­ren, wofür sie auf Liqui­di­tät von Drit­ten ange­wie­sen sind. Denn ohne Zufuhr exter­ner Liqui­di­tät wird die Finanz­lage der KMU stra­pa­ziert. Das kann zum Bei­spiel dazu füh­ren, dass sie gezwun­gen sind, wegen feh­len­der Liqui­di­tät zusätz­li­che Bestel­lun­gen oder Auf­träge abzu­leh­nen, oder diese nicht mehr abar­bei­ten kön­nen.

Hat Ihr KMU bin­dende Bestel­lun­gen oder Auf­träge von Kun­den?
Dann las­sen sich mit der von KMU Liqui­di­tät ange­bo­te­nen Über­brückungs­fi­nan­zie­rung Ihre Liqui­di­täts­eng­pässe ele­gant und innert weni­ger Tage lösen.

Gerne zei­gen wir Ihnen mit einem mass­ge­schnei­der­ten und trans­pa­ren­ten Ange­bot auf, mit wel­chen Kon­di­tio­nen Sie für eine Über­brückungs­fi­nan­zie­rung bei uns rech­nen kön­nen.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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