Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

For­de­rungs­ab­tre­tung

For­de­rungs­ab­tre­tung – Defi­ni­tion: Bei einer For­de­rungs­ab­tre­tung über­trägt ein Gläu­bi­ger eine bestehende For­de­rung an einen Drit­ten. Kon­kret: Das Unter­neh­men X tritt seine offe­nen For­de­run­gen von Kun­den Y an einen pro­fes­sio­nel­len Dienst­lei­ster Z ab.

For­de­rungs­ab­tre­tung

Die For­de­rungs­ab­tre­tung bewirkt im Wesent­li­chen einen Gläu­bi­ger­wech­sel. An die Stelle des ursprüng­li­chen Gläu­bi­gers tritt eine dritte Stelle (Kre­dit gebende Firma).
Wäh­rend der Gläu­bi­ger wech­selt, blei­ben hin­ge­gen Schuld­ner und For­de­rungs­in­halt gleich.

Von der For­de­rungs­ab­tre­tung exi­stie­ren ver­schie­dene For­men und Aus­prä­gun­gen, die ver­schie­dene Bedürf­nisse abdecken und unter­schied­li­che Zwecke ver­fol­gen. Je nach Bedarf set­zen Fir­men die For­de­rungs­ab­tre­tung zum Bei­spiel als län­ger­fri­sti­ges Instru­ment zur Kre­dit­si­che­rung ein.

Die ver­schie­de­nen For­men der For­de­rungs­ab­tre­tung

Fir­men ver­schie­den­ster Bran­chen und Grös­sen set­zen auf For­de­rungs­ab­tre­tun­gen als Finan­zie­rungs­in­stru­mente.
Um die unter­schied­li­chen Bedürf­nisse der Fir­men abzu­decken, haben sich fol­gende Arten ent­wickelt:

  • Ein­zelfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Hier han­delt es sich um die voll­stän­dige Abtre­tung einer ein­zel­nen For­de­rung.
  • Rah­menfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Dies beschreibt die voll­um­fäng­li­che Abtre­tung meh­re­rer oder gar sämt­li­cher bestehen­den For­de­run­gen einer Firma.
  • Glo­balfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    Das bezeich­net die Abtre­tung aller vor­han­de­ner und zukünf­ti­ger For­de­run­gen einer Firma.
  • Man­telfor­de­rungs­ab­tre­tung:
    In die­ser Vari­ante wer­den For­de­run­gen einer Firma bis zu einem fest­ge­leg­ten Höchst­be­trag abge­tre­ten.

Gene­rell wird in obi­gen Vari­an­ten noch unter­schie­den, ob der Schuld­ner über die Abtre­tung infor­miert wird oder nicht.

  • offene For­de­rungs­ab­tre­tung:
    Hier wird der Schuld­ner über die Abtre­tung infor­miert, so dass die­ser seine Schul­den direkt an den neuen Gläu­bi­ger zahlt.
  • stille For­de­rungs­ab­tre­tung:
    Der Schuld­ner erfährt in die­ser Vari­ante nichts über die erfolgte Abtre­tung der For­de­rung. Der Schuld­ner zahlt hier wei­ter­hin an die ursprüng­li­che Firma.

Die Wahl der Vari­ante hängt stark vom Finan­zie­rungs­be­darf der Firma ab. Dar­über hin­aus spie­len auch die Bran­che, die Lauf­zeit der offe­nen For­de­run­gen sowie das Zah­lungs­ver­hal­ten und die Boni­tät der Kun­den der Firma eine nicht unwe­sent­li­che Rolle bei der Wahl der pas­sen­den Form.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!