Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Forderungsbevorschussung: Definition in der Schweiz

Forderungsbevorschussung - Definition: Der Geldbetrag, der zur Verfügung gestellt wird, um dem Kreditnehmer ein Darlehen zu ermöglichen, das ihm ermöglicht, einen höheren Gewinn zu erwirtschaften.

Forderungsbevorschussung: Definition

Bei der For­de­rungs­be­vor­schus­sung han­delt es sich um ein Dar­le­hen an Fir­men, die zur Absi­che­rung des Dar­le­hens ihre offe­nen Rech­nun­gen an Kun­den ein­brin­gen.

Die Prü­fung der Qua­li­tät erstens des Dar­le­hens­neh­mers und zwei­tens des­sen For­de­run­gen sind in die­sem Geschäft beson­ders wich­tig. Denn nur Anträge jener Fir­men haben Aus­sicht auf Erfolg, deren Lei­stungs­fä­hig­keit und die Zuver­läs­sig­keit ihrer Kun­den aus­ser Zwei­fel steht.

In der Regel erfolgt die Bevor­schus­sung der For­de­run­gen rol­lie­rend. Das heisst, im Rah­men des gewähr­ten maxi­ma­len Betra­ges löst das Bevor­schus­sung gebende Insti­tut die Sicher­heit lau­fend durch neue For­de­run­gen der Firma ab. Dies ver­sorgt die bevor­schusste Firma nicht nur punk­tu­ell, son­dern über län­gere Zeit mit rascher Liqui­di­tät.

Dies erhöht die Plan­bar­keit, und mit der bes­se­ren Pla­nungs­si­cher­heit steigt das Wachs­tum.
Im Volks­mund spricht man daher von der For­de­rungs­be­vor­schus­sung als Kata­ly­sa­tor für Fir­men im Wachs­tum.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung für KMU

KMU gera­ten zudem mit­un­ter in Finan­zie­rungs­pro­bleme auf­grund der oft­mals lan­gen Zah­lungs­fri­sten, die sie ihren Kun­den ein­räu­men müs­sen. Gerade inter­na­tio­nal tätige Fir­men oder Gross­fir­men strecken die Kre­di­to­ren­lauf­zei­ten, was ihren Kun­den immer häu­fi­ger Zah­lungs­fri­sten von 120 Tagen und mehr auf­zwingt.
Die Finanz­lage der Lie­fe­ran­ten stra­pa­ziert sich des­halb enorm, und wert­volle Res­sour­cen ste­hen nicht zur Ver­fü­gung. Das kann so weit füh­ren, dass das eigene Wachs­tum ver­un­mög­licht wird und der Ver­lust von Kun­den und Repu­ta­tion droht.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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