Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Lange Zah­lungs­fri­sten

Lange Zah­lungs­fri­sten – Defi­ni­tion: In der Wirt­schaft und im Han­del ist üblich, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men. Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt.

Lange Zah­lungs­fri­sten

Auch wenn es üblich ist, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men, wäre es falsch, dar­aus abzu­lei­ten, dass das Schwei­zer Gesetz die Zah­lungs­frist regelt.
Viele gehen davon aus, dass die oft­mals ein­ge­räumte Zah­lungs­frist von 30 Tagen im Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht gere­gelt ist. Das ist stimmt jedoch nicht: Es han­delt sich bei den 30 Tagen ledig­lich um die „übli­che Zah­lungs­frist“, von der man aus­ge­hen kann, wenn nichts ande­res gere­gelt ist.

Wes­halb ver­schie­den lange Zah­lungs­fri­sten?

Wie lange der Kunde Zeit hat, eine offene For­de­rung zu bezah­len, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner stets beim Abschluss des Ver­tra­ges. Dabei kann es impli­zit, das heisst, ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung, oder expli­zit fest­ge­legt wer­den.

Der Ver­käu­fer sei­ner­seits ist dar­auf bedacht, eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­zu­set­zen. Dadurch ver­fügt er mög­lichst rasch über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte anzu­stos­sen.
Der Käu­fer hin­ge­gen möchte natur­ge­ge­be­ner­mas­sen mög­lichst spät zah­len. Auf diese Weise kommt er zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Kauf­prei­ses der Ware und kann die Ware quasi kosten­los nut­zen.

Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Nicht sel­ten schei­tern gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men gerade auch am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Bei­spiele ver­schie­den lan­ger Zah­lungs­fri­sten

Schauen wir mal, wel­che Zah­lungs­fri­sten denn üblich sind:

  • Vor­aus­zah­lung:
    Bei Dienst­lei­stun­gen oder Pro­duk­ten, die spe­zi­ell für einen Kun­den her­ge­stellt wer­den, kann man Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.
    Bei­spiele dafür sind unter ande­rem die Miete, oder aber auf ein spe­zi­el­les Mass her­ge­stellte Foto­rah­men.
  • Bar­zah­lung:
    Sei es im Café oder am Kiosk: Nie­mand wird ernst­haft erwar­ten, dass man den heis­sen Kafi mit Gip­feli oder den Scho­ko­rie­gel auf Rech­nung erhält.
  • 10 Tage:
    Bei­spiels­weise Auto­werk­stät­ten ver­rech­nen gerne ent­we­der nur mit Bar­zah­lung oder dann mit einem Zah­lungs­ziel von 10 Tagen.
    Dies vor allem, weil sie mit­un­ter teure Ersatz­teile beschaf­fen müs­sen. Bei län­ge­ren Zah­lungs­fri­sten würde die Werk­statt über zu geringe Liqui­di­tät für die Beschaf­fung von Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tu­ren ande­rer Kun­den ver­fü­gen.
  • 30 Tage:
    Diese Zah­lungs­frist hat sich in der Schweiz bei Rech­nun­gen an End­kun­den eta­bliert. Die Tele­fon­rech­nung oder der Kauf eines neuen LED-TVs sind nur zwei unzäh­li­ger Bei­spiele.
  • 60 und mehr Tage:
    Bei Gross­be­stel­lun­gen oder ‑kun­den und etwa im inter­na­tio­na­len Han­del spie­len die Käu­fer ihre starke Posi­tion aus und drücken gerne auch schon bis 120 Tage Zah­lungs­frist durch.
  • Rol­lie­rend:
    Ein Spe­zi­al­fall sind die Bestel­lun­gen auf Kre­dit­karte: Übli­cher­weise erfolgt die Rech­nung­stel­lung per Stich­tag (z.B. jeden 20. des Monats). Die Rech­nung ent­hält Posi­tio­nen von Käu­fen, die wäh­rend der vori­gen Rech­nungs­pe­ri­ode getä­tigt wur­den und somit fin­den sich sol­che dar­un­ter, die schon län­ger als z.B. 45 Tage, und sol­che die erst 10 Tage alt sind.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!