Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Lange Zahlungsfristen in der Schweiz
Lange Zahlungsfristen - Definition: In der Wirtschaft und im Handel ist üblich, dem Kunden generell eine mehr oder weniger lange Zahlungsfrist einzuräumen. Die Kunst ist bei den Vertragsverhandlungen, dass beide Vertragsparteien die Zahlungsfrist akzeptieren und es zum Vertragsabschluss kommt.Auch wenn es üblich ist, dem Kunden generell eine mehr oder weniger lange Zahlungsfrist einzuräumen, wäre es falsch, daraus abzuleiten, dass das Schweizer Gesetz die Zahlungsfrist regelt.
Viele gehen davon aus, dass die oftmals eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen im Schweizer Obligationenrecht geregelt ist. Das ist stimmt jedoch nicht: Es handelt sich bei den 30 Tagen lediglich um die „übliche Zahlungsfrist“, von der man ausgehen kann, wenn nichts anderes geregelt ist.
Weshalb verschieden lange Zahlungsfristen?
Wie lange der Kunde Zeit hat, eine offene Forderung zu bezahlen, vereinbaren die Vertragspartner stets beim Abschluss des Vertrages. Dabei kann es implizit, das heisst, ohne ausdrückliche Vereinbarung, oder explizit festgelegt werden.
Der Verkäufer seinerseits ist darauf bedacht, eine möglichst kurze Zahlungsfrist durchzusetzen. Dadurch verfügt er möglichst rasch über die liquiden Mittel, um neue Geschäfte anzustossen.
Der Käufer hingegen möchte naturgegebenermassen möglichst spät zahlen. Auf diese Weise kommt er zu einem kostenlosen Kredit in der Höhe des Kaufpreises der Ware und kann die Ware quasi kostenlos nutzen.
Die Kunst ist bei den Vertragsverhandlungen, dass beide Vertragsparteien die Zahlungsfrist akzeptieren und es zum Vertragsabschluss kommt. Nicht selten scheitern gerade Vertragsverhandlungen mit grossen Volumen gerade auch am Aspekt der Zahlungsfrist.
Beispiele verschieden langer Zahlungsfristen
Schauen wir mal, welche Zahlungsfristen denn üblich sind:
- Vorauszahlung:
Bei Dienstleistungen oder Produkten, die speziell für einen Kunden hergestellt werden, kann man Vorauszahlung verlangen.
Beispiele dafür sind unter anderem die Miete, oder aber auf ein spezielles Mass hergestellte Fotorahmen. - Barzahlung:
Sei es im Café oder am Kiosk: Niemand wird ernsthaft erwarten, dass man den heissen Kafi mit Gipfeli oder den Schokoriegel auf Rechnung erhält. - 10 Tage:
Beispielsweise Autowerkstätten verrechnen gerne entweder nur mit Barzahlung oder dann mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen.
Dies vor allem, weil sie mitunter teure Ersatzteile beschaffen müssen. Bei längeren Zahlungsfristen würde die Werkstatt über zu geringe Liquidität für die Beschaffung von Ersatzteilen für die Reparaturen anderer Kunden verfügen. - 30 Tage:
Diese Zahlungsfrist hat sich in der Schweiz bei Rechnungen an Endkunden etabliert. Die Telefonrechnung oder der Kauf eines neuen LED-TVs sind nur zwei unzähliger Beispiele. - 60 und mehr Tage:
Bei Grossbestellungen oder ‑kunden und etwa im internationalen Handel spielen die Käufer ihre starke Position aus und drücken gerne auch schon bis 120 Tage Zahlungsfrist durch. - Rollierend:
Ein Spezialfall sind die Bestellungen auf Kreditkarte: Üblicherweise erfolgt die Rechnungstellung per Stichtag (z.B. jeden 20. des Monats). Die Rechnung enthält Positionen von Käufen, die während der vorigen Rechnungsperiode getätigt wurden und somit finden sich solche darunter, die schon länger als z.B. 45 Tage, und solche die erst 10 Tage alt sind.
Forderungsbevorschussung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen Firmen auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen Firmen mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.