Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Lange Zah­lungs­zy­klen

Lange Zah­lungs­zy­klen – Defi­ni­tion: Für eine Firma ist es üblich, Rech­nun­gen ein­mal im Monat ‑z.B. am 15. des Monats – gesam­melt zu bezah­len. Kon­kret wer­den alle offe­nen Posi­tio­nen mit Ver­fall­da­tum vor dem Stich­tag gesam­melt, und dann in einem Auf­wisch bezahlt.

Lange Zah­lungs­zy­klen

Fir­men zah­len die offe­nen Rech­nun­gen übli­cher­weise nicht genau per Ende der Zah­lungs­frist, son­dern jeweils in ihrem eige­nen Zah­lungs­zy­klus. Kon­kret bedeu­tet dies, dass sie die Rech­nun­gen sam­meln und in einem “Auf­wisch” (auch Zah­lungs­lauf genannt) bezah­len. Das heisst, sobald die Zah­lungs­frist der Rech­nung abge­lau­fen ist, wird sie zur Bezah­lung frei­ge­ge­ben und im näch­sten Zah­lungs­zy­klus per Sam­mel­zah­lung begli­chen.

Das Pro­blem hier­bei ist, dass der Ver­käu­fer sei­nen Kun­den zusätz­lich eine Zah­lungs­frist ein­räumt. Und er ist dar­auf ange­wie­sen, dass sie inner­halb die­ser Zeit­spanne bezahlt wird, um seine Liqui­di­tät nicht zu gefähr­den. Die Dauer der Zah­lungs­frist hängt dabei unter ande­rem ab von der Kun­den­be­zie­hung (Gross­kunde, lang­jäh­ri­ger Kunde, Neu­kunde) und dem gerade getä­tig­ten Geschäft (ein­ma­lige Dienst­lei­stung, Gross­auf­trag, usw.).
Auch wenn die Zah­lungs­frist gesetz­lich nicht gere­gelt ist (dazu siehe das Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht), sind 30 Tage in der Schweiz üblich. Doch sie kann auch stark davon abwei­chen (zum Bei­spiel von 10 Tagen bis zu 120 Tage).

Was ist der Sinn bei der Zah­lungs­frist?

Wie lange man als Kunde Zeit hat, eine Rech­nung zu bezah­len, ver­ein­bart man stets beim Abschluss des Ver­tra­ges.

Dabei möchte der Ver­käu­fer sei­ner­seits eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­set­zen. Denn somit ver­fügt er rascher über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte zu täti­gen.
Der Kunde hin­ge­gen ist inter­es­siert, mög­lichst spät zu zah­len. So kommt er näm­lich zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Werts des Ver­trags­ge­gen­stan­des und kann die­sen der­weil quasi kosten­los nut­zen.

Bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen ist wich­tig, dass die Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren, damit es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men schei­tern nicht sel­ten am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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