Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Liqui­di­täts­pla­nung

Liqui­di­täts­pla­nung: Sicher­stel­len, dass die Firma jeder­zeit über genü­gend liquide Mit­tel ver­fügt. Dies ver­mei­det Unter­neh­mens­kri­sen, die durch Zah­lungs­un­fä­hig­keit zur Insol­venz füh­ren kön­nen. Zudem wird Über­li­qui­di­tät ver­mie­den, da diese recht teuer und inef­fi­zi­ent sein kann.

Liqui­di­täts­pla­nung

Das Aus­ar­bei­ten und Bewirt­schaf­ten der Liqui­di­täts­pla­nung bil­det Teil der Unter­neh­mens­füh­rung. Diese kurz­fri­stige Finanz­pla­nung ist Teil der ope­ra­ti­ven Pla­nung, wobei der Pla­nungs­ho­ri­zont je nach Geschäft von weni­gen Tagen bis zu einem Jahr umfasst.

Wesent­lich bei der Fest­le­gung des Pla­nungs­ho­ri­zon­tes ist, dass die ver­schie­de­nen Sze­na­rien rela­tiv hohe Ein­tritts­wahr­schein­lich­kei­ten haben.
So kann es bei­spiels­weise bei einer regio­na­len Bäcke­rei wenig Sinn machen, die Liqui­di­tät für die näch­sten 6 Monate zu pla­nen. Aus­ser, es han­delt sich um eine Firma, die stark sai­so­nal abhän­gige Pro­dukte wie zum Bei­spiel Fas­nacht­schüechli her­stellt.

Sie sehen am obe­ren, ein­fa­chen Bei­spiel, dass die Liqui­di­tät nicht nur nach Bran­che oder Region, son­dern je Unter­neh­men höchst indi­vi­du­ell aus­zu­ge­stal­ten ist.

Inso­fern gibt es hier nur eine ein­zige Faust­re­gel, die über rich­tig oder falsch resp. Erfolg oder Insol­venz ent­schei­det:
Eine sau­bere Pla­nung der Liqui­di­tät stellt sicher, dass dem Unter­neh­men jeder­zeit aus­rei­chend, aber nicht zu viel Liqui­di­tät zur Ver­fü­gung steht.

Wie Liqui­di­täts­pla­nung funk­tio­niert

Eine gute Liqui­di­täts­pla­nung ord­net die zu erwar­ten­den Ein­zah­lun­gen und Aus­zah­lun­gen zeit­ge­recht ein, deckt mög­li­che Unter­li­qui­di­tät früh­zei­tig auf und begeg­net die­ser durch geeig­nete Mass­nah­men.

Die Liqui­di­täts­plaung wird klas­si­scher­weise rol­lie­rend durch­ge­führt. Das bedeu­tet, dass die Pla­nung fort­lau­fend aktua­li­siert und den tat­säch­lich vor­herr­schen­den Bedin­gun­gen ange­passt wer­den muss.

Wenn zum Bei­spiel eine Firma aus der Unter­hal­tungs­in­du­strie im Dezem­ber 2019 für den April 2020 Liqui­di­täts­pläne erstellt hat, muss­ten man diese auf­grund der Corona-Epi­­­­de­­­­mie bereits im Februar, spä­te­stens aber im März 2020 den tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen Ver­hält­nis­sen anpas­sen.

Was genau rich­tig ist, ist plötz­lich zu wenig

Wenn alles rund läuft, ist die Liqui­di­tät einer Firma für den lau­fen­den Betrieb opti­mal ein­ge­stellt.
Doch was, wenn uner­war­tet ein grös­se­rer Auf­trag winkt?
Auf einen Schlag wird aus der “guten” Liqui­di­tät eine dro­hende Unter­li­qui­di­tät.

Neh­men wir mal an, die liqui­den Mit­tel sind bei­spiels­weise für die Pro­duk­tion und den Ver­trieb von 1’000 Ein­hei­ten aus­ge­legt.
Nun darf die Firma für einen neuen Gross­kun­den die Pro­duk­tion von zusätz­li­chen 3’000 Ein­hei­ten offe­rie­ren.
Es leuch­tet ein, dass für die­sen Auf­trag nicht nur ein Viel­fa­ches des benö­tig­ten Mate­ri­als, son­dern auch die Pro­duk­tion der Ein­hei­ten ggf. durch zusätz­li­che Maschi­nen oder Pro­duk­ti­ons­hal­len finan­ziert wer­den muss.

Diese zusätz­li­chen Aus­ga­ben kön­nen in unse­rem Bei­spiel nicht mit der vor­han­de­nen Liqui­di­tät gedeckt wer­den.

Unver­mit­telt wird also einer Liqui­di­täts­pla­nung, bei der alles genau rich­tig ist, eine, die zuwe­nig Mit­tel vor­ge­se­hen hat.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!