Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Offene For­de­run­gen

Offene For­de­run­gen – Defi­ni­tion: Zu einer offe­nen For­de­rung kommt es, wenn eine For­de­rung nicht bis zum ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­tum begli­chen wird, obwohl sie unstrit­tig und bezif­fer­bar ist.

Offene For­de­run­gen

Eine For­de­rung ent­steht jeweils dann, wenn nach einer Lei­stung oder Lie­fe­rung eine Rech­nung erstellt wird. Anders als bei­spiels­weise bei einem Bar­ver­kauf räumt eine Firma ihrem Kun­den eine Zah­lungs­frist ein. Durch die zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ent­steht eine For­de­rung des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner.

Durch die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Zah­lung geht der Gläu­bi­ger ein gewis­ses Risiko ein. Denn auch bei guter Boni­tät der Kund­schaft kann es stets zu unvor­her­ge­se­he­nen Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Dies kann soweit gehen, dass die For­de­rung teil­weise oder gar voll­stän­dig abge­schrie­ben wer­den muss.

Wann eine For­de­rung zur offe­nen For­de­rung wird

Zu einer offe­nen For­de­rung kommt es, wenn die For­de­rung nicht bis zum ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­tum begli­chen wird, obwohl sie unstrit­tig und bezif­fer­bar ist. Der Schuld­ner gerät also in Zah­lungs­ver­zug.

Eine offene For­de­rung kann als Zah­lungs­ver­zug bezeich­net wer­den – das gilt natür­lich auch umge­kehrt. Den­noch gibt es einen fei­nen aber wesent­li­chen Unter­schied, als was man nun den Zah­lungs­aus­stand des Schuld­ner betrach­tet.

Spricht man von einem Zah­lungs­ver­zug, steht die Zah­lung im Vor­der­grund. Kon­kret heisst dies, der Gläu­bi­ger geht davon aus, dass die Zah­lung der­einst erfol­gen wird.

Ist hin­ge­gen von einer offe­nen For­de­rung die Rede, lässt sich nicht aus­schlies­sen, dass gar keine Zah­lung erfolgt und man auf der For­de­rung sit­zen­bleibt.

Eine Firma wird in den mei­sten Fäl­len zögern, bei einem Gross­kun­den einen Zah­lungs­ver­zug als offene For­de­rung anzu­se­hen. Denn schliess­lich will das Unter­neh­men es sich nicht mit dem wich­ti­gen Kun­den ver­der­ben.
Des­halb nimmt man nicht nur die ein­ge­räumte Zah­lungs­frist in Kauf, son­dern hofft wenig­stens auf ver­spä­tete Zah­lung. Dies ist aus zwei­er­lei Hin­sicht für die Firma kost­spie­lig: Erstens, weil das Risiko nicht von der Hand zu wei­sen ist, dass der Kunde ver­spä­tet, in Raten oder über­haupt nicht zahlt. Zwei­tens, weil die Firma auch bei pünkt­lich bezahl­ter Rech­nung auf wich­tige Liqui­di­tät ver­zich­tet und dem Kun­den einen Gra­tis-Kre­­­­dit ein­räumt.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!