Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Offene Rech­nun­gen

Offene Rech­nun­gen – Defi­ni­tion: Offene Rech­nun­gen sind Rech­nun­gen, die an Kun­den geschickt, von denen jedoch noch nicht begli­chen wur­den.

Offene Rech­nun­gen

Wenn zwi­schen Lie­fe­rant und Kunde ver­ein­bart wurde, dass die Rech­nung einer Lei­stung oder Lie­fe­rung nicht sofort bezahlt wer­den muss, ent­steht eine offene Rech­nung. Damit geht ein­her, dass zwi­schen der Lei­stung des Lie­fe­ran­ten und der Beglei­chung der Rech­nung eine zeit­li­che Ver­zö­ge­rung, näm­lich die Zah­lungs­frist, besteht.

Durch diese zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ent­steht eine offene Rech­nung des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner.

Durch die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Beglei­chung der Rech­nung geht der Gläu­bi­ger ein gewis­ses Risiko ein. Denn selbst bei bis­her tadel­lo­ser Boni­tät des Kun­den kann es zu unvor­her­ge­se­he­nen Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Dies geht mit­un­ter soweit, dass der Lie­fe­rant die offene Rech­nung teil­weise oder sogar voll­stän­dig abschrei­ben muss.

Das sind die Nach­teile offe­ner Rech­nun­gen

Den ersten offen­sicht­li­chen Nach­teil offe­ner Rech­nun­gen haben wir oben bereits ange­deu­tet. Näm­lich auch wenn ein Kunde eine tadel­lose Boni­tät auf­weist und bis­her stets pünkt­lich bezahlt hat, ist nicht aus­zu­schlies­sen, dass er die Rech­nung dies­mal aus­nahms­weise nicht pünkt­lich bezahlt. So muss der Lie­fe­rant unter Umstän­den nicht nur län­ger auf sein Geld war­ten, son­dern mit ver­mehr­ten admi­ni­stra­ti­ven Auf­wän­den durch Mah­nun­gen, Kun­den­ge­sprä­che usw. rech­nen.

Nicht sel­ten sind es gerade die bis­her zuver­läs­si­gen Kun­den, bei denen man bei offe­nen Rech­nun­gen aus Treu und Glau­ben ent­ge­gen der rein buch­hal­te­ri­schen Signale ein Auge zudrückt. Bis zum Zeit­punkt, an dem auch dem blau­äu­gig­sten Lie­fe­ran­ten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, eine offene Rech­nung voll­um­fäng­lich zu beglei­chen.

Wir möch­ten hier nicht schwarz­ma­len: Obi­ges Sze­na­rio ist glück­li­cher­weise die grosse Aus­nahme in lang­fri­sti­gen Kun­den­be­zie­hun­gen. Aber es ist klar: Diese unan­ge­neh­men Situa­tio­nen sind nicht aus­zu­schlies­sen und bil­den stets Risiko für den Rech­nung­stel­ler.

Der grös­sere Nach­teil offe­ner Rech­nun­gen

Auch wenn wir oben beschrie­ben haben, dass es durch­aus zu Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen bis hin zu Zah­lungs­aus­fäl­len und Mehr­auf­wand bei offe­nen Rech­nun­gen kom­men kann: Der zweite Nach­teil von offe­nen Rech­nun­gen wiegt aus unse­rer Erfah­rung noch schwe­rer.

Der Lie­fe­rant ver­zich­tet bei Rech­nungs­stel­lung mit Zah­lungs­frist von 30 bis 120 Tagen auf wich­tige Liqui­di­tät. Diese fehlt dem Lie­fe­ran­ten, so dass er mit dem wei­te­ren Aus­bau und Wachs­tum von Firma und sei­ner Mög­lich­kei­ten war­ten muss.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

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