Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Überbrückungsfinanzierung: Definition in der Schweiz

Überbrückungsfinanzierung - Definition: Der Geldbetrag, der zur Verfügung gestellt wird, um dem Kreditnehmer ein Darlehen zu gewähren, das ihm ermöglicht, zusätzliche Aufträge anzunehmen.

Überbrückungsfinanzierung: Definition

Bei der Über­brückungs­fi­nan­zie­rung han­delt es sich um ein Dar­le­hen an Fir­men, die zur Absi­che­rung des Dar­le­hens ihre bestä­tig­ten Auf­träge von Kun­den ein­brin­gen.

Von beson­de­rer Wich­tig­keit hier­bei ist die Prü­fung der Qua­li­tät der Kun­den des Dar­le­hens­neh­mers und natür­lich des Dar­le­hens­neh­mers selbst. Aus­schliess­lich Anträge der­je­ni­gen Fir­men haben Aus­sicht auf Erfolg, deren Zuver­läs­sig­keit ihrer Kun­den aus­ser Zwei­fel steht und die selbst über eine gute Repu­ta­tion ver­fü­gen.

In der Regel wird die Finan­zie­rung rol­lie­rend über­brückt. Das heisst, im Rah­men des gewähr­ten maxi­ma­len Betra­ges wer­den sie lau­fend vom Liqui­di­tät geben­den Insti­tut durch neue Auf­träge der Firma abge­löst. Dies finan­ziert die Firma nicht nur punk­tu­ell, son­dern ver­sorgt diese über län­gere Zeit mit rascher Liqui­di­tät.

Dies erhöht die Fle­xi­bi­li­tät in der Auf­trags­pla­nung, und mit der ver­bes­ser­ten Pla­nungs­si­cher­heit beschleu­nigt sich das Wachs­tum.
Im Volks­mund spricht man daher von der Über­brückungs­fi­nan­zie­rung auch als eigent­li­cher Kata­ly­sa­tor für Fir­men im Wachs­tum.

Was war zuerst: Huhn oder Ei? Die Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Fir­men haben ins­be­son­dere Mühe, grös­sere Auf­träge zu bewäl­ti­gen, da ihre Liqui­di­tät und Infra­struk­tur auf das Tages­ge­schäft, nicht aber für Wachs­tums­schritte aus­ge­rich­tet ist.

Idea­ler­weise reicht die Liqui­di­tät einer Firma näm­lich gerade zur Bewäl­ti­gung des nor­ma­len Geschäf­tes. Ver­fügt die Firma über Liqui­di­tät, die dar­über hin­aus­geht, spricht man sonst von Über­li­qui­di­tät.

Wenn nun jedoch zusätz­li­che Auf­träge win­ken, ist die bis­her ideale Liqui­di­tät nicht dar­auf aus­ge­legt. Somit besteht das Risiko, ent­we­der die Auf­träge ableh­nen zu müs­sen oder für das nor­male Geschäft zuwe­nig Liqui­di­tät zur Ver­fü­gung zu haben. Bei­des gefähr­det den gesam­ten Erfolg der Firma.

Eine klas­si­sche “Huhn oder Ei” Situa­tion

Ver­fügt man über die ideale Liqui­di­tät für das Tages­ge­schäft, gerät man durch zusätz­li­che Auf­träge rasch in eine Unter­li­qui­di­tät und ris­kiert, auch das Tages­ge­schäft nega­tiv zu beein­flus­sen.
Hat man genü­gend Liqui­di­tät für Wachs­tums­schritte, ist man über­li­quide und ver­liert somit Geld durch Infla­tion und nega­tive Bank­zin­sen.

Die Über­brückungs­fi­nan­zie­rung ist ein ele­gan­ter Aus­weg aus die­sem Teu­fels­kreis: Sie ermög­licht näm­lich, die Liqui­di­tät rasch den gerade vor­herr­schen­den Bedin­gun­gen anzu­pas­sen, ohne die teure Über­li­qui­di­tät zu ris­kie­ren.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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