Lange Zahlungsfristen nach Schweizer Recht

Lange Zahlungsfristen - Definition: In der Wirtschaft und im Handel ist üblich, dem Kunden generell eine mehr oder weniger lange Zahlungsfrist einzuräumen. Die Kunst ist bei den Vertragsverhandlungen, dass beide Vertragsparteien die Zahlungsfrist akzeptieren und es zum Vertragsabschluss kommt.

Lange Zahlungsfristen

Auch wenn es üblich ist, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men, wäre es falsch, dar­aus abzu­lei­ten, dass das Schwei­zer Gesetz die Zah­lungs­frist regelt.
Viele gehen davon aus, dass die oft­mals ein­ge­räumte Zah­lungs­frist von 30 Tagen im Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht gere­gelt ist. Das ist stimmt jedoch nicht: Es han­delt sich bei den 30 Tagen ledig­lich um die „übli­che Zah­lungs­frist“, von der man aus­ge­hen kann, wenn nichts ande­res gere­gelt ist.

Wes­halb ver­schie­den lange Zah­lungs­fri­sten?

Wie lange der Kunde Zeit hat, eine offene For­de­rung zu bezah­len, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner stets beim Abschluss des Ver­tra­ges. Dabei kann es impli­zit, das heisst, ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung, oder expli­zit fest­ge­legt wer­den.

Der Ver­käu­fer sei­ner­seits ist dar­auf bedacht, eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­zu­set­zen. Dadurch ver­fügt er mög­lichst rasch über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte anzu­stos­sen.
Der Käu­fer hin­ge­gen möchte natur­ge­ge­be­ner­mas­sen mög­lichst spät zah­len. Auf diese Weise kommt er zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Kauf­prei­ses der Ware und kann die Ware quasi kosten­los nut­zen.

Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Nicht sel­ten schei­tern gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men gerade auch am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Bei­spiele ver­schie­den lan­ger Zah­lungs­fri­sten

Schauen wir mal, wel­che Zah­lungs­fri­sten denn üblich sind:

  • Vor­aus­zah­lung:
    Bei Dienst­lei­stun­gen oder Pro­duk­ten, die spe­zi­ell für einen Kun­den her­ge­stellt wer­den, kann man Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.
    Bei­spiele dafür sind unter ande­rem die Miete, oder aber auf ein spe­zi­el­les Mass her­ge­stellte Foto­rah­men.
  • Bar­zah­lung:
    Sei es im Café oder am Kiosk: Nie­mand wird ernst­haft erwar­ten, dass man den heis­sen Kafi mit Gip­feli oder den Scho­ko­rie­gel auf Rech­nung erhält.
  • 10 Tage:
    Bei­spiels­weise Auto­werk­stät­ten ver­rech­nen gerne ent­we­der nur mit Bar­zah­lung oder dann mit einem Zah­lungs­ziel von 10 Tagen.
    Dies vor allem, weil sie mit­un­ter teure Ersatz­teile beschaf­fen müs­sen. Bei län­ge­ren Zah­lungs­fri­sten würde die Werk­statt über zu geringe Liqui­di­tät für die Beschaf­fung von Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tu­ren ande­rer Kun­den ver­fü­gen.
  • 30 Tage:
    Diese Zah­lungs­frist hat sich in der Schweiz bei Rech­nun­gen an End­kun­den eta­bliert. Die Tele­fon­rech­nung oder der Kauf eines neuen LED-TVs sind nur zwei unzäh­li­ger Bei­spiele.
  • 60 und mehr Tage:
    Bei Gross­be­stel­lun­gen oder ‑kun­den und etwa im inter­na­tio­na­len Han­del spie­len die Käu­fer ihre starke Posi­tion aus und drücken gerne auch schon bis 120 Tage Zah­lungs­frist durch.
  • Rol­lie­rend:
    Ein Spe­zi­al­fall sind die Bestel­lun­gen auf Kre­dit­karte: Übli­cher­weise erfolgt die Rech­nung­stel­lung per Stich­tag (z.B. jeden 20. des Monats). Die Rech­nung ent­hält Posi­tio­nen von Käu­fen, die wäh­rend der vori­gen Rech­nungs­pe­ri­ode getä­tigt wur­den und somit fin­den sich sol­che dar­un­ter, die schon län­ger als z.B. 45 Tage, und sol­che die erst 10 Tage alt sind.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Überbrückungsfinanzierung

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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