Lange Zah­lungs­fri­sten

Lange Zah­lungs­fri­sten – Defi­ni­tion: In der Wirt­schaft und im Han­del ist üblich, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men. Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt.

Lange Zah­lungs­fri­sten

Auch wenn es üblich ist, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men, wäre es falsch, dar­aus abzu­lei­ten, dass das Schwei­zer Gesetz die Zah­lungs­frist regelt.
Viele gehen davon aus, dass die oft­mals ein­ge­räumte Zah­lungs­frist von 30 Tagen im Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht gere­gelt ist. Das ist stimmt jedoch nicht: Es han­delt sich bei den 30 Tagen ledig­lich um die „übli­che Zah­lungs­frist“, von der man aus­ge­hen kann, wenn nichts ande­res gere­gelt ist.

Wes­halb ver­schie­den lange Zah­lungs­fri­sten?

Wie lange der Kunde Zeit hat, eine offene For­de­rung zu bezah­len, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner stets beim Abschluss des Ver­tra­ges. Dabei kann es impli­zit, das heisst, ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung, oder expli­zit fest­ge­legt wer­den.

Der Ver­käu­fer sei­ner­seits ist dar­auf bedacht, eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­zu­set­zen. Dadurch ver­fügt er mög­lichst rasch über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte anzu­stos­sen.
Der Käu­fer hin­ge­gen möchte natur­ge­ge­be­ner­mas­sen mög­lichst spät zah­len. Auf diese Weise kommt er zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Kauf­prei­ses der Ware und kann die Ware quasi kosten­los nut­zen.

Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Nicht sel­ten schei­tern gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men gerade auch am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Bei­spiele ver­schie­den lan­ger Zah­lungs­fri­sten

Schauen wir mal, wel­che Zah­lungs­fri­sten denn üblich sind:

  • Vor­aus­zah­lung:
    Bei Dienst­lei­stun­gen oder Pro­duk­ten, die spe­zi­ell für einen Kun­den her­ge­stellt wer­den, kann man Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.
    Bei­spiele dafür sind unter ande­rem die Miete, oder aber auf ein spe­zi­el­les Mass her­ge­stellte Foto­rah­men.
  • Bar­zah­lung:
    Sei es im Café oder am Kiosk: Nie­mand wird ernst­haft erwar­ten, dass man den heis­sen Kafi mit Gip­feli oder den Scho­ko­rie­gel auf Rech­nung erhält.
  • 10 Tage:
    Bei­spiels­weise Auto­werk­stät­ten ver­rech­nen gerne ent­we­der nur mit Bar­zah­lung oder dann mit einem Zah­lungs­ziel von 10 Tagen.
    Dies vor allem, weil sie mit­un­ter teure Ersatz­teile beschaf­fen müs­sen. Bei län­ge­ren Zah­lungs­fri­sten würde die Werk­statt über zu geringe Liqui­di­tät für die Beschaf­fung von Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tu­ren ande­rer Kun­den ver­fü­gen.
  • 30 Tage:
    Diese Zah­lungs­frist hat sich in der Schweiz bei Rech­nun­gen an End­kun­den eta­bliert. Die Tele­fon­rech­nung oder der Kauf eines neuen LED-TVs sind nur zwei unzäh­li­ger Bei­spiele.
  • 60 und mehr Tage:
    Bei Gross­be­stel­lun­gen oder ‑kun­den und etwa im inter­na­tio­na­len Han­del spie­len die Käu­fer ihre starke Posi­tion aus und drücken gerne auch schon bis 120 Tage Zah­lungs­frist durch.
  • Rol­lie­rend:
    Ein Spe­zi­al­fall sind die Bestel­lun­gen auf Kre­dit­karte: Übli­cher­weise erfolgt die Rech­nung­stel­lung per Stich­tag (z.B. jeden 20. des Monats). Die Rech­nung ent­hält Posi­tio­nen von Käu­fen, die wäh­rend der vori­gen Rech­nungs­pe­ri­ode getä­tigt wur­den und somit fin­den sich sol­che dar­un­ter, die schon län­ger als z.B. 45 Tage, und sol­che die erst 10 Tage alt sind.

Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist die am häu­fig­sten gewählte Rechts­form für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Schweiz. Sie eig­net sich für beson­ders Unter­neh­men mit hohem Kapi­tal­be­darf und ist im Schwei­ze­ri­schen Obli­ga­tio­nen­recht in den Arti­keln 620 bis 763 gere­gelt.

Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist mit knapp 113’000 Unter­neh­men (Stand Januar 2023) die in der Schweiz am häu­fig­sten gewählte Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Vor­teile bezüg­lich Haf­tung und Kapi­tal­vor­schrif­ten, auch für Klein­un­ter­neh­men, machen diese Rechts­form so beliebt.

Einige der Vor­teile sind:

  • Pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen las­sen sich tren­nen. Die Haf­tung der Aktio­näre beschränkt sich also auf das Akti­en­ka­pi­tal.
  • Da die Gesell­schafts­an­teile (Aktien) ein­fach han­del­bar sind, macht diese Rechts­form sie sehr fle­xi­bel.
  • Die Akti­en­ge­sell­schaft hat punkto Kre­dit­wür­dig­keit einen guten Ruf.
  • Es ist mög­lich, die Besitz­ver­hält­nisse anonym zu gestal­ten.

Einige der Nach­teile sind:

  • Bei fahr­läs­si­gem oder straf­ba­ren Han­deln kann die Geschäfts­füh­rung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten.
  • Bei der Grün­dung ist ein Min­dest­ka­pi­tal von CHF 100’000 vor­ge­schrie­ben. Min­de­stens die Hälfte davon muss zum Zeit­punkt der Grün­dung ein­be­zahlt wer­den.
  • Da sowohl Ertrag und Kapi­tal der AG als auch das Ein­kom­men (Divi­dende) und Ver­mö­gen der Aktio­näre besteu­ert wer­den, liegt eine Dop­pel­be­steue­rung vor.
  • Der Ver­wal­tungs­auf­wand (Geschäfts­be­richte, Buch­füh­rung, Gene­ral­ver­samm­lung, Steu­er­for­mu­lare, Revi­si­ons­stelle usw.) ist ten­den­zi­ell hoch.
  • Für die Bilan­zie­rung gel­ten strenge Vor­schrif­ten bezüg­lich gesetz­li­cher Reser­ven, Mass­nah­men bei Über­schul­dung usw.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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