Lange Zahlungsfristen in der Schweiz

Lange Zahlungsfristen - Definition: In der Wirtschaft und im Handel ist üblich, dem Kunden generell eine mehr oder weniger lange Zahlungsfrist einzuräumen. Die Kunst ist bei den Vertragsverhandlungen, dass beide Vertragsparteien die Zahlungsfrist akzeptieren und es zum Vertragsabschluss kommt.

Lange Zahlungsfristen

Auch wenn es üblich ist, dem Kun­den gene­rell eine mehr oder weni­ger lange Zah­lungs­frist ein­zu­räu­men, wäre es falsch, dar­aus abzu­lei­ten, dass das Schwei­zer Gesetz die Zah­lungs­frist regelt.
Viele gehen davon aus, dass die oft­mals ein­ge­räumte Zah­lungs­frist von 30 Tagen im Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht gere­gelt ist. Das ist stimmt jedoch nicht: Es han­delt sich bei den 30 Tagen ledig­lich um die „übli­che Zah­lungs­frist“, von der man aus­ge­hen kann, wenn nichts ande­res gere­gelt ist.

Wes­halb ver­schie­den lange Zah­lungs­fri­sten?

Wie lange der Kunde Zeit hat, eine offene For­de­rung zu bezah­len, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­part­ner stets beim Abschluss des Ver­tra­ges. Dabei kann es impli­zit, das heisst, ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung, oder expli­zit fest­ge­legt wer­den.

Der Ver­käu­fer sei­ner­seits ist dar­auf bedacht, eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­zu­set­zen. Dadurch ver­fügt er mög­lichst rasch über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte anzu­stos­sen.
Der Käu­fer hin­ge­gen möchte natur­ge­ge­be­ner­mas­sen mög­lichst spät zah­len. Auf diese Weise kommt er zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Kauf­prei­ses der Ware und kann die Ware quasi kosten­los nut­zen.

Die Kunst ist bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen, dass beide Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren und es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Nicht sel­ten schei­tern gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men gerade auch am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Bei­spiele ver­schie­den lan­ger Zah­lungs­fri­sten

Schauen wir mal, wel­che Zah­lungs­fri­sten denn üblich sind:

  • Vor­aus­zah­lung:
    Bei Dienst­lei­stun­gen oder Pro­duk­ten, die spe­zi­ell für einen Kun­den her­ge­stellt wer­den, kann man Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.
    Bei­spiele dafür sind unter ande­rem die Miete, oder aber auf ein spe­zi­el­les Mass her­ge­stellte Foto­rah­men.
  • Bar­zah­lung:
    Sei es im Café oder am Kiosk: Nie­mand wird ernst­haft erwar­ten, dass man den heis­sen Kafi mit Gip­feli oder den Scho­ko­rie­gel auf Rech­nung erhält.
  • 10 Tage:
    Bei­spiels­weise Auto­werk­stät­ten ver­rech­nen gerne ent­we­der nur mit Bar­zah­lung oder dann mit einem Zah­lungs­ziel von 10 Tagen.
    Dies vor allem, weil sie mit­un­ter teure Ersatz­teile beschaf­fen müs­sen. Bei län­ge­ren Zah­lungs­fri­sten würde die Werk­statt über zu geringe Liqui­di­tät für die Beschaf­fung von Ersatz­tei­len für die Repa­ra­tu­ren ande­rer Kun­den ver­fü­gen.
  • 30 Tage:
    Diese Zah­lungs­frist hat sich in der Schweiz bei Rech­nun­gen an End­kun­den eta­bliert. Die Tele­fon­rech­nung oder der Kauf eines neuen LED-TVs sind nur zwei unzäh­li­ger Bei­spiele.
  • 60 und mehr Tage:
    Bei Gross­be­stel­lun­gen oder ‑kun­den und etwa im inter­na­tio­na­len Han­del spie­len die Käu­fer ihre starke Posi­tion aus und drücken gerne auch schon bis 120 Tage Zah­lungs­frist durch.
  • Rol­lie­rend:
    Ein Spe­zi­al­fall sind die Bestel­lun­gen auf Kre­dit­karte: Übli­cher­weise erfolgt die Rech­nung­stel­lung per Stich­tag (z.B. jeden 20. des Monats). Die Rech­nung ent­hält Posi­tio­nen von Käu­fen, die wäh­rend der vori­gen Rech­nungs­pe­ri­ode getä­tigt wur­den und somit fin­den sich sol­che dar­un­ter, die schon län­ger als z.B. 45 Tage, und sol­che die erst 10 Tage alt sind.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

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