Lange Zah­lungs­zy­klen

Lange Zah­lungs­zy­klen – Defi­ni­tion: Für eine Firma ist es üblich, Rech­nun­gen ein­mal im Monat ‑z.B. am 15. des Monats – gesam­melt zu bezah­len. Kon­kret wer­den alle offe­nen Posi­tio­nen mit Ver­fall­da­tum vor dem Stich­tag gesam­melt, und dann in einem Auf­wisch bezahlt.

Lange Zah­lungs­zy­klen

Fir­men zah­len die offe­nen Rech­nun­gen übli­cher­weise nicht genau per Ende der Zah­lungs­frist, son­dern jeweils in ihrem eige­nen Zah­lungs­zy­klus. Kon­kret bedeu­tet dies, dass sie die Rech­nun­gen sam­meln und in einem “Auf­wisch” (auch Zah­lungs­lauf genannt) bezah­len. Das heisst, sobald die Zah­lungs­frist der Rech­nung abge­lau­fen ist, wird sie zur Bezah­lung frei­ge­ge­ben und im näch­sten Zah­lungs­zy­klus per Sam­mel­zah­lung begli­chen.

Das Pro­blem hier­bei ist, dass der Ver­käu­fer sei­nen Kun­den zusätz­lich eine Zah­lungs­frist ein­räumt. Und er ist dar­auf ange­wie­sen, dass sie inner­halb die­ser Zeit­spanne bezahlt wird, um seine Liqui­di­tät nicht zu gefähr­den. Die Dauer der Zah­lungs­frist hängt dabei unter ande­rem ab von der Kun­den­be­zie­hung (Gross­kunde, lang­jäh­ri­ger Kunde, Neu­kunde) und dem gerade getä­tig­ten Geschäft (ein­ma­lige Dienst­lei­stung, Gross­auf­trag, usw.).
Auch wenn die Zah­lungs­frist gesetz­lich nicht gere­gelt ist (dazu siehe das Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht), sind 30 Tage in der Schweiz üblich. Doch sie kann auch stark davon abwei­chen (zum Bei­spiel von 10 Tagen bis zu 120 Tage).

Was ist der Sinn bei der Zah­lungs­frist?

Wie lange man als Kunde Zeit hat, eine Rech­nung zu bezah­len, ver­ein­bart man stets beim Abschluss des Ver­tra­ges.

Dabei möchte der Ver­käu­fer sei­ner­seits eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­set­zen. Denn somit ver­fügt er rascher über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte zu täti­gen.
Der Kunde hin­ge­gen ist inter­es­siert, mög­lichst spät zu zah­len. So kommt er näm­lich zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Werts des Ver­trags­ge­gen­stan­des und kann die­sen der­weil quasi kosten­los nut­zen.

Bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen ist wich­tig, dass die Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren, damit es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men schei­tern nicht sel­ten am Aspekt der Zah­lungs­frist.

Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist die am häu­fig­sten gewählte Rechts­form für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Schweiz. Sie eig­net sich für beson­ders Unter­neh­men mit hohem Kapi­tal­be­darf und ist im Schwei­ze­ri­schen Obli­ga­tio­nen­recht in den Arti­keln 620 bis 763 gere­gelt.

Akti­en­ge­sell­schaft

Die Akti­en­ge­sell­schaft ist mit knapp 113’000 Unter­neh­men (Stand Januar 2023) die in der Schweiz am häu­fig­sten gewählte Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Vor­teile bezüg­lich Haf­tung und Kapi­tal­vor­schrif­ten, auch für Klein­un­ter­neh­men, machen diese Rechts­form so beliebt.

Einige der Vor­teile sind:

  • Pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen las­sen sich tren­nen. Die Haf­tung der Aktio­näre beschränkt sich also auf das Akti­en­ka­pi­tal.
  • Da die Gesell­schafts­an­teile (Aktien) ein­fach han­del­bar sind, macht diese Rechts­form sie sehr fle­xi­bel.
  • Die Akti­en­ge­sell­schaft hat punkto Kre­dit­wür­dig­keit einen guten Ruf.
  • Es ist mög­lich, die Besitz­ver­hält­nisse anonym zu gestal­ten.

Einige der Nach­teile sind:

  • Bei fahr­läs­si­gem oder straf­ba­ren Han­deln kann die Geschäfts­füh­rung mit dem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten.
  • Bei der Grün­dung ist ein Min­dest­ka­pi­tal von CHF 100’000 vor­ge­schrie­ben. Min­de­stens die Hälfte davon muss zum Zeit­punkt der Grün­dung ein­be­zahlt wer­den.
  • Da sowohl Ertrag und Kapi­tal der AG als auch das Ein­kom­men (Divi­dende) und Ver­mö­gen der Aktio­näre besteu­ert wer­den, liegt eine Dop­pel­be­steue­rung vor.
  • Der Ver­wal­tungs­auf­wand (Geschäfts­be­richte, Buch­füh­rung, Gene­ral­ver­samm­lung, Steu­er­for­mu­lare, Revi­si­ons­stelle usw.) ist ten­den­zi­ell hoch.
  • Für die Bilan­zie­rung gel­ten strenge Vor­schrif­ten bezüg­lich gesetz­li­cher Reser­ven, Mass­nah­men bei Über­schul­dung usw.

For­de­rungs­be­vor­schus­sung

Mit unse­rer For­de­rungs­be­vor­schus­sung erhal­ten Sie das benö­tigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debi­tor zahlt, son­dern inner­halb weni­ger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

Buchen Sie Ihre per­sön­li­che Bera­tung.

Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

Sie fin­den die­sen Arti­kel gut? Dann dan­ken wir für’s Tei­len!