Lange Zahlungszyklen in der Schweiz
Lange Zahlungszyklen - Definition: Für eine Firma ist es üblich, Rechnungen einmal im Monat -z.B. am 15. des Monats - gesammelt zu bezahlen. Konkret werden alle offenen Positionen mit Verfalldatum vor dem Stichtag gesammelt, und dann in einem Aufwisch bezahlt.Firmen zahlen die offenen Rechnungen üblicherweise nicht genau per Ende der Zahlungsfrist, sondern jeweils in ihrem eigenen Zahlungszyklus. Konkret bedeutet dies, dass sie die Rechnungen sammeln und in einem “Aufwisch” (auch Zahlungslauf genannt) bezahlen. Das heisst, sobald die Zahlungsfrist der Rechnung abgelaufen ist, wird sie zur Bezahlung freigegeben und im nächsten Zahlungszyklus per Sammelzahlung beglichen.
Das Problem hierbei ist, dass der Verkäufer seinen Kunden zusätzlich eine Zahlungsfrist einräumt. Und er ist darauf angewiesen, dass sie innerhalb dieser Zeitspanne bezahlt wird, um seine Liquidität nicht zu gefährden. Die Dauer der Zahlungsfrist hängt dabei unter anderem ab von der Kundenbeziehung (Grosskunde, langjähriger Kunde, Neukunde) und dem gerade getätigten Geschäft (einmalige Dienstleistung, Grossauftrag, usw.).
Auch wenn die Zahlungsfrist gesetzlich nicht geregelt ist (dazu siehe das Schweizer Obligationenrecht), sind 30 Tage in der Schweiz üblich. Doch sie kann auch stark davon abweichen (zum Beispiel von 10 Tagen bis zu 120 Tage).
Was ist der Sinn bei der Zahlungsfrist?
Wie lange man als Kunde Zeit hat, eine Rechnung zu bezahlen, vereinbart man stets beim Abschluss des Vertrages.
Dabei möchte der Verkäufer seinerseits eine möglichst kurze Zahlungsfrist durchsetzen. Denn somit verfügt er rascher über die liquiden Mittel, um neue Geschäfte zu tätigen.
Der Kunde hingegen ist interessiert, möglichst spät zu zahlen. So kommt er nämlich zu einem kostenlosen Kredit in der Höhe des Werts des Vertragsgegenstandes und kann diesen derweil quasi kostenlos nutzen.
Bei Vertragsverhandlungen ist wichtig, dass die Vertragsparteien die Zahlungsfrist akzeptieren, damit es zum Vertragsabschluss kommt. Gerade Vertragsverhandlungen mit grossen Volumen scheitern nicht selten am Aspekt der Zahlungsfrist.
Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Überbrückungsfinanzierung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen Firmen auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen Firmen mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.