Liquiditätsengpass in der Schweiz

Liquiditätsengpass - Definition: Ein Liquiditätsengpass kommt zustande, wenn finanzielle Mittel nicht oder nur knapp ausreichen, um bestehende oder kurzfristig absehbare Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Liquiditätsengpass

Im All­ge­mei­nen bringt man Liqui­di­täts­eng­pässe mit schlech­tem Manage­ment in Ver­bin­dung. Dies ist jedoch nur zum Teil gerecht­fer­tigt.

Klar gibt es Fälle von Fir­men, deren Cash- oder Liqui­di­täts­ma­nage­ment man­gel­haft ist resp. der aktu­el­len Situa­tion der Firma nicht genü­gend Rech­nung trägt.
Durch lange Zah­lungs­fri­sten oder man­gelnde Zah­lungs­mo­ral der Kun­den gera­ten jedoch auch erfolg­rei­che KMU in eine Liqui­di­täts­krise.

Gemäss Seco sind 90% der Kon­kurs­fälle bei KMU auf Liqui­di­täts­eng­pässe zurück­zu­füh­ren – zumin­dest ein Teil davon liesse sich wohl durch geeig­nete Mass­nah­men ver­mei­den.

Wie es es zu einem Liqui­di­täts­eng­pass kom­men kann

Ursa­chen für kurz­fri­stige Liqui­di­täts­pro­bleme sind unter ande­rem

  • schnel­les Wachs­tum:
    Ein Unter­neh­men wächst schnell und muss des­halb in Maschi­nen, Teile oder Dienst­lei­stun­gen inve­stie­ren, bevor die Abneh­mer das End­pro­dukt zah­len.
  • (inter­na­tio­nale) Gross­kun­den:
    Das KMU bedient grosse Kun­den, die nur schlep­pend zah­len. Dadurch herrscht stets ein Auf und Ab in der Liqui­di­tät: Bis zur Zah­lung der Rech­nung des Gross­kun­den ist man unter­li­quide. Sobald die Rech­nung begli­chen ist, hat man wie­der genü­gend Mit­tel.
  • Gross­auf­träge:
    Vor­lei­stun­gen in Mate­rial oder Per­so­nal ste­hen an. Die Kund­schaft zahlt jedoch erst bei Lie­fe­rung.
  • Sai­so­na­li­tä­ten:
    Erträge fal­len – bei­spiels­weise bei Hotels, Gastro­be­trie­ben, Ski­ge­bie­ten, usw – schwer­punkt­mäs­sig in einer spe­zi­fi­schen Sai­son an, und man muss die Nied­rig­sai­son über­brücken.

Liqui­di­täts­eng­pass: Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

KMU, bei denen ein Wachs­tums­schritt ansteht, gera­ten mit­un­ter ein einen Liqui­di­täts­eng­pass:
Die Auf­träge neh­men zu, nun steigt auch der dafür not­wen­dige Per­so­nal­auf­wand und Mate­ri­al­ein­kauf. Die KMU müs­sen dies meist für meh­rere Wochen oder gar für Monate vor­fi­nan­zie­ren. Die Liqui­di­tät der KMU wird auf diese Weise stra­pa­ziert, bis zur Situa­tion, dass sie zusätz­li­che Bestel­lun­gen oder Auf­träge ableh­nen müs­sen oder diese nicht mehr abar­bei­ten kön­nen.

Das gefähr­det nicht nur den bevor­ste­hen­den Wachs­tums­schritt, son­dern allen­falls wan­dern bestehende Kun­den an lei­stungs­fä­hi­gere Mit­be­wer­ber ab.

Hat Ihre Firma bin­dende Bestel­lun­gen oder Auf­träge von Kun­den?
Dann las­sen sich mit der von KMU Liqui­di­tät ange­bo­te­nen Über­brückungs­fi­nan­zie­rung Ihre Liqui­di­täts­eng­pässe ele­gant und innert weni­ger Tage lösen.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Forderungsbevorschussung

Mit unserer Forderungsbevorschussung erhalten Sie das benötigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debitor zahlt, sondern innerhalb weniger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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