Liquiditätsplanung nach Schweizer Recht

Liquiditätsplanung: Sicherstellen, dass die Firma jederzeit über genügend liquide Mittel verfügt. Dies vermeidet Unternehmenskrisen, die durch Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenz führen können. Zudem wird Überliquidität vermieden, da diese recht teuer und ineffizient sein kann.

Liquiditätsplanung

Das Aus­ar­bei­ten und Bewirt­schaf­ten der Liqui­di­täts­pla­nung bil­det Teil der Unter­neh­mens­füh­rung. Diese kurz­fri­stige Finanz­pla­nung ist Teil der ope­ra­ti­ven Pla­nung, wobei der Pla­nungs­ho­ri­zont je nach Geschäft von weni­gen Tagen bis zu einem Jahr umfasst.

Wesent­lich bei der Fest­le­gung des Pla­nungs­ho­ri­zon­tes ist, dass die ver­schie­de­nen Sze­na­rien rela­tiv hohe Ein­tritts­wahr­schein­lich­kei­ten haben.
So kann es bei­spiels­weise bei einer regio­na­len Bäcke­rei wenig Sinn machen, die Liqui­di­tät für die näch­sten 6 Monate zu pla­nen. Aus­ser, es han­delt sich um eine Firma, die stark sai­so­nal abhän­gige Pro­dukte wie zum Bei­spiel Fas­nacht­schüechli her­stellt.

Sie sehen am obe­ren, ein­fa­chen Bei­spiel, dass die Liqui­di­tät nicht nur nach Bran­che oder Region, son­dern je Unter­neh­men höchst indi­vi­du­ell aus­zu­ge­stal­ten ist.

Inso­fern gibt es hier nur eine ein­zige Faust­re­gel, die über rich­tig oder falsch resp. Erfolg oder Insol­venz ent­schei­det:
Eine sau­bere Pla­nung der Liqui­di­tät stellt sicher, dass dem Unter­neh­men jeder­zeit aus­rei­chend, aber nicht zu viel Liqui­di­tät zur Ver­fü­gung steht.

Wie Liqui­di­täts­pla­nung funk­tio­niert

Eine gute Liqui­di­täts­pla­nung ord­net die zu erwar­ten­den Ein­zah­lun­gen und Aus­zah­lun­gen zeit­ge­recht ein, deckt mög­li­che Unter­li­qui­di­tät früh­zei­tig auf und begeg­net die­ser durch geeig­nete Mass­nah­men.

Die Liqui­di­täts­plaung wird klas­si­scher­weise rol­lie­rend durch­ge­führt. Das bedeu­tet, dass die Pla­nung fort­lau­fend aktua­li­siert und den tat­säch­lich vor­herr­schen­den Bedin­gun­gen ange­passt wer­den muss.

Wenn zum Bei­spiel eine Firma aus der Unter­hal­tungs­in­du­strie im Dezem­ber 2019 für den April 2020 Liqui­di­täts­pläne erstellt hat, muss­ten man diese auf­grund der Corona-Epi­­de­­mie bereits im Februar, spä­te­stens aber im März 2020 den tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen Ver­hält­nis­sen anpas­sen.

Was genau rich­tig ist, ist plötz­lich zu wenig

Wenn alles rund läuft, ist die Liqui­di­tät einer Firma für den lau­fen­den Betrieb opti­mal ein­ge­stellt.
Doch was, wenn uner­war­tet ein grös­se­rer Auf­trag winkt?
Auf einen Schlag wird aus der “guten” Liqui­di­tät eine dro­hende Unter­li­qui­di­tät.

Neh­men wir mal an, die liqui­den Mit­tel sind bei­spiels­weise für die Pro­duk­tion und den Ver­trieb von 1’000 Ein­hei­ten aus­ge­legt.
Nun darf die Firma für einen neuen Gross­kun­den die Pro­duk­tion von zusätz­li­chen 3’000 Ein­hei­ten offe­rie­ren.
Es leuch­tet ein, dass für die­sen Auf­trag nicht nur ein Viel­fa­ches des benö­tig­ten Mate­ri­als, son­dern auch die Pro­duk­tion der Ein­hei­ten ggf. durch zusätz­li­che Maschi­nen oder Pro­duk­ti­ons­hal­len finan­ziert wer­den muss.

Diese zusätz­li­chen Aus­ga­ben kön­nen in unse­rem Bei­spiel nicht mit der vor­han­de­nen Liqui­di­tät gedeckt wer­den.

Unver­mit­telt wird also einer Liqui­di­täts­pla­nung, bei der alles genau rich­tig ist, eine, die zuwe­nig Mit­tel vor­ge­se­hen hat.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Forderungsbevorschussung

Mit unserer Forderungsbevorschussung erhalten Sie das benötigte Geld nicht erst, wenn Ihr Debitor zahlt, sondern innerhalb weniger Tage.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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