Liquiditätsprobleme in der Schweiz

Liquiditätsprobleme - Definition: Eine Firma hat Mühe, den fälligen Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau ohne weiteres nachzukommen oder kann deswegen benötigtes Material und Maschinen nicht beschaffen.

Liquiditätsprobleme

Liqui­di­täts­pro­bleme: Gründe

Für Liqui­di­täts­pro­bleme gibt es vie­ler­lei Gründe. Diese las­sen sich häu­fig nicht nur in einer bestimm­ten Abtei­lung oder Per­son im Unter­neh­men fin­den. Viele kleine Feh­ler und Ver­säum­nisse sum­mie­ren sich so lange, bis es zu einem ernst­haf­ten Liqui­di­täts­pro­blem kommt.

Dabei müs­sen Liqui­di­täts­pro­bleme nicht in jedem Fall auf man­gel­haf­tes Manage­ment hin­wei­sen. Nein, gerade auch beson­ders erfolg­rei­che Fir­men sehen sich mit­un­ter mit Liqui­di­täts­pro­ble­men kon­fron­tiert.

Mög­li­che “schlechte” Ursa­chen für Liqui­di­täts­pro­bleme:

  • die Rech­nun­gen an Kun­den wer­den zu spät ver­schickt
  • die Preise wur­den falsch kal­ku­liert
  • die Kun­den zah­len spät oder haben gene­rell eine schlechte Zah­lungs­mo­ral
  • die Zah­lungs­ein­gänge wer­den nicht über­wacht
  • es gibt kein grif­fi­ges For­de­rungs­ma­nage­ment

Mög­li­che “gute” Ursa­chen für Liqui­di­täts­pro­bleme:

  • es feh­len die Mit­tel, Mate­rial für bestehende Gross­be­stel­lun­gen zu beschaf­fen
  • die Firma kann einen anste­hen­den Wachs­tums­schritt nicht aus eige­nen Mit­teln finan­zie­ren

Liqui­di­täts­pro­bleme: Aus­wir­kun­gen

Unter­neh­men ver­fü­gen nicht über genug Bar­geld und kön­nen sich sol­ches auch wegen bereits erschöpf­ter Refi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten nicht ter­min­ge­recht oder nur zu hohen Kosten beschaf­fen.

Ist dies wegen Über­schul­dung der Fall, ist die Firma insol­vent.

Steht die Firma jedoch vor einem Wachs­tums­schritt infolge Gross­be­stel­lun­gen bestehen­der oder neuer Gross­kun­den, droht die Auf­kün­di­gung bereits zuge­sag­ter Auf­träge oder Bestel­lun­gen und damit Umsatz­ver­lust und ver­passte Chan­cen.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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