Offene Forderungen in der Schweiz

Offene Forderungen - Definition: Zu einer offenen Forderung kommt es, wenn eine Forderung nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum beglichen wird, obwohl sie unstrittig und bezifferbar ist.

Offene Forderungen

Eine For­de­rung ent­steht jeweils dann, wenn nach einer Lei­stung oder Lie­fe­rung eine Rech­nung erstellt wird. Anders als bei­spiels­weise bei einem Bar­ver­kauf räumt eine Firma ihrem Kun­den eine Zah­lungs­frist ein. Durch die zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ent­steht eine For­de­rung des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner.

Durch die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Zah­lung geht der Gläu­bi­ger ein gewis­ses Risiko ein. Denn auch bei guter Boni­tät der Kund­schaft kann es stets zu unvor­her­ge­se­he­nen Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Dies kann soweit gehen, dass die For­de­rung teil­weise oder gar voll­stän­dig abge­schrie­ben wer­den muss.

Wann eine For­de­rung zur offe­nen For­de­rung wird

Zu einer offe­nen For­de­rung kommt es, wenn die For­de­rung nicht bis zum ver­ein­bar­ten Fäl­lig­keits­da­tum begli­chen wird, obwohl sie unstrit­tig und bezif­fer­bar ist. Der Schuld­ner gerät also in Zah­lungs­ver­zug.

Eine offene For­de­rung kann als Zah­lungs­ver­zug bezeich­net wer­den – das gilt natür­lich auch umge­kehrt. Den­noch gibt es einen fei­nen aber wesent­li­chen Unter­schied, als was man nun den Zah­lungs­aus­stand des Schuld­ner betrach­tet.

Spricht man von einem Zah­lungs­ver­zug, steht die Zah­lung im Vor­der­grund. Kon­kret heisst dies, der Gläu­bi­ger geht davon aus, dass die Zah­lung der­einst erfol­gen wird.

Ist hin­ge­gen von einer offe­nen For­de­rung die Rede, lässt sich nicht aus­schlies­sen, dass gar keine Zah­lung erfolgt und man auf der For­de­rung sit­zen­bleibt.

Eine Firma wird in den mei­sten Fäl­len zögern, bei einem Gross­kun­den einen Zah­lungs­ver­zug als offene For­de­rung anzu­se­hen. Denn schliess­lich will das Unter­neh­men es sich nicht mit dem wich­ti­gen Kun­den ver­der­ben.
Des­halb nimmt man nicht nur die ein­ge­räumte Zah­lungs­frist in Kauf, son­dern hofft wenig­stens auf ver­spä­tete Zah­lung. Dies ist aus zwei­er­lei Hin­sicht für die Firma kost­spie­lig: Erstens, weil das Risiko nicht von der Hand zu wei­sen ist, dass der Kunde ver­spä­tet, in Raten oder über­haupt nicht zahlt. Zwei­tens, weil die Firma auch bei pünkt­lich bezahl­ter Rech­nung auf wich­tige Liqui­di­tät ver­zich­tet und dem Kun­den einen Gra­tis-Kre­­dit ein­räumt.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

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