Offene Forderungen in der Schweiz
Offene Forderungen - Definition: Zu einer offenen Forderung kommt es, wenn eine Forderung nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum beglichen wird, obwohl sie unstrittig und bezifferbar ist.Eine Forderung entsteht jeweils dann, wenn nach einer Leistung oder Lieferung eine Rechnung erstellt wird. Anders als beispielsweise bei einem Barverkauf räumt eine Firma ihrem Kunden eine Zahlungsfrist ein. Durch die zeitliche Verzögerung zwischen Lieferung und Bezahlung entsteht eine Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner.
Durch die Vereinbarung einer zeitlich verzögerten Zahlung geht der Gläubiger ein gewisses Risiko ein. Denn auch bei guter Bonität der Kundschaft kann es stets zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen. Dies kann soweit gehen, dass die Forderung teilweise oder gar vollständig abgeschrieben werden muss.
Wann eine Forderung zur offenen Forderung wird
Zu einer offenen Forderung kommt es, wenn die Forderung nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum beglichen wird, obwohl sie unstrittig und bezifferbar ist. Der Schuldner gerät also in Zahlungsverzug.
Eine offene Forderung kann als Zahlungsverzug bezeichnet werden – das gilt natürlich auch umgekehrt. Dennoch gibt es einen feinen aber wesentlichen Unterschied, als was man nun den Zahlungsausstand des Schuldner betrachtet.
Spricht man von einem Zahlungsverzug, steht die Zahlung im Vordergrund. Konkret heisst dies, der Gläubiger geht davon aus, dass die Zahlung dereinst erfolgen wird.
Ist hingegen von einer offenen Forderung die Rede, lässt sich nicht ausschliessen, dass gar keine Zahlung erfolgt und man auf der Forderung sitzenbleibt.
Eine Firma wird in den meisten Fällen zögern, bei einem Grosskunden einen Zahlungsverzug als offene Forderung anzusehen. Denn schliesslich will das Unternehmen es sich nicht mit dem wichtigen Kunden verderben.
Deshalb nimmt man nicht nur die eingeräumte Zahlungsfrist in Kauf, sondern hofft wenigstens auf verspätete Zahlung. Dies ist aus zweierlei Hinsicht für die Firma kostspielig: Erstens, weil das Risiko nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Kunde verspätet, in Raten oder überhaupt nicht zahlt. Zweitens, weil die Firma auch bei pünktlich bezahlter Rechnung auf wichtige Liquidität verzichtet und dem Kunden einen Gratis-Kredit einräumt.
Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Überbrückungsfinanzierung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen KMUs auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen KMUs mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.