Offene Rechnungen in der Schweiz

Offene Rechnungen - Definition: Offene Rechnungen sind Rechnungen, die an Kunden geschickt, von denen jedoch noch nicht beglichen wurden.

Offene Rechnungen

Wenn zwi­schen Lie­fe­rant und Kunde ver­ein­bart wurde, dass die Rech­nung einer Lei­stung oder Lie­fe­rung nicht sofort bezahlt wer­den muss, ent­steht eine offene Rech­nung. Damit geht ein­her, dass zwi­schen der Lei­stung des Lie­fe­ran­ten und der Beglei­chung der Rech­nung eine zeit­li­che Ver­zö­ge­rung, näm­lich die Zah­lungs­frist, besteht.

Durch diese zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung ent­steht eine offene Rech­nung des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner.

Durch die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Beglei­chung der Rech­nung geht der Gläu­bi­ger ein gewis­ses Risiko ein. Denn selbst bei bis­her tadel­lo­ser Boni­tät des Kun­den kann es zu unvor­her­ge­se­he­nen Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Dies geht mit­un­ter soweit, dass der Lie­fe­rant die offene Rech­nung teil­weise oder sogar voll­stän­dig abschrei­ben muss.

Das sind die Nach­teile offe­ner Rech­nun­gen

Den ersten offen­sicht­li­chen Nach­teil offe­ner Rech­nun­gen haben wir oben bereits ange­deu­tet. Näm­lich auch wenn ein Kunde eine tadel­lose Boni­tät auf­weist und bis­her stets pünkt­lich bezahlt hat, ist nicht aus­zu­schlies­sen, dass er die Rech­nung dies­mal aus­nahms­weise nicht pünkt­lich bezahlt. So muss der Lie­fe­rant unter Umstän­den nicht nur län­ger auf sein Geld war­ten, son­dern mit ver­mehr­ten admi­ni­stra­ti­ven Auf­wän­den durch Mah­nun­gen, Kun­den­ge­sprä­che usw. rech­nen.

Nicht sel­ten sind es gerade die bis­her zuver­läs­si­gen Kun­den, bei denen man bei offe­nen Rech­nun­gen aus Treu und Glau­ben ent­ge­gen der rein buch­hal­te­ri­schen Signale ein Auge zudrückt. Bis zum Zeit­punkt, an dem auch dem blau­äu­gig­sten Lie­fe­ran­ten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, eine offene Rech­nung voll­um­fäng­lich zu beglei­chen.

Wir möch­ten hier nicht schwarz­ma­len: Obi­ges Sze­na­rio ist glück­li­cher­weise die grosse Aus­nahme in lang­fri­sti­gen Kun­den­be­zie­hun­gen. Aber es ist klar: Diese unan­ge­neh­men Situa­tio­nen sind nicht aus­zu­schlies­sen und bil­den stets Risiko für den Rech­nung­stel­ler.

Der grös­sere Nach­teil offe­ner Rech­nun­gen

Auch wenn wir oben beschrie­ben haben, dass es durch­aus zu Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen bis hin zu Zah­lungs­aus­fäl­len und Mehr­auf­wand bei offe­nen Rech­nun­gen kom­men kann: Der zweite Nach­teil von offe­nen Rech­nun­gen wiegt aus unse­rer Erfah­rung noch schwe­rer.

Der Lie­fe­rant ver­zich­tet bei Rech­nungs­stel­lung mit Zah­lungs­frist von 30 bis 120 Tagen auf wich­tige Liqui­di­tät. Diese fehlt dem Lie­fe­ran­ten, so dass er mit dem wei­te­ren Aus­bau und Wachs­tum von Firma und sei­ner Mög­lich­kei­ten war­ten muss.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

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