Überbrückungskredit in der Schweiz

Überbrückungskredit - Definition: Bei einem Überbrückungskredit handelt es sich um einen kurzfristigen Kredit, der es dem Kreditnehmer ermöglicht, einen Vorschuss auf die Einnahmen aus einem Verkauf eines Vermögenswerts zu erhalten.

Überbrückungskredit

Über­brückungs­kre­dite kann man grob unter­schei­den auf­grund der Geschäfte, die sie ermög­li­chen.

Wir unter­schei­den in die­ser Über­sicht drei ver­schie­dene all­täg­li­che Situa­tio­nen, die ohne Über­brückungs­kre­dite mas­siv erschwert, wenn nicht sogar ver­un­mög­licht wür­den.

Es sind dies:

  • Pri­vat­per­so­nen, die gegen Ende des Monats knapp bei Kasse sind
  • Fir­men, die für die Aus­füh­rung bereits ver­trag­lich gesi­cher­ten Auf­träge Geld oder Sicher­hei­ten benö­ti­gen
  • Pri­vat­haus­halte, die eine neue Immo­bi­lie kau­fen wäh­rend des­sen die bestehende Immo­bi­lie noch nicht ver­kauft ist

Wäh­rend wir fol­gend den Über­brückungs­kre­dit für Fir­men genauer beleuch­ten, ver­wei­sen wir bei den ande­ren Kre­­dit-Arten gerne auf diverse Ban­ken und Kre­­dit-Insti­tute.

Über­brückungs­kre­dit für Fir­men

Das bezeich­net ein kurz­fri­stig gewähr­tes Dar­le­hen an Unter­neh­men. Die­ses hilft der Firma über die Zeit bis zum Abschluss eines bereits gesi­cher­ten Auf­tra­ges resp. Zah­lungs­ein­gang eines bereits erfolg­ten Ver­kaufs hin­weg.

Der Zins­satz für sol­che Kre­dite ist in der Regel ziem­lich hoch, da die Kre­dit gebende Bank oder Firma eben­falls ein nicht unbe­trächt­li­ches unter­neh­me­ri­sches Risiko ein­geht.

Diese Art von Über­brückungs­kre­dit wird gewöhn­lich durch Grund­be­sitz, Lager­be­stände oder ver­trag­lich gesi­cherte Auf­trage besi­chert.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Überbrückungsfinanzierung

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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