Vorfinanzierung von Forderungen nach Schweizer Recht

Vorfinanzierung von Forderungen - Definition: Darlehen an Unternehmen, die zur Absicherung einen Teil ihrer offenen Rechnungen einbringen.

Vorfinanzierung von Forderungen

Bei der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen han­delt es sich um ein Dar­le­hen an Unter­neh­men, die zur Absi­che­rung einen Teil ihrer offe­nen Rech­nun­gen an Kun­den ein­brin­gen.

Die Qua­li­tät erstens des Dar­le­hens­neh­mers und zwei­tens des­sen For­de­run­gen ent­schei­den mass­ge­bend in die­ser beson­de­ren Art der Dar­le­hens­be­si­che­rung. Aus­schliess­lich Anträge jener Unter­neh­men genies­sen Aus­sicht auf Erfolg, deren Lei­stungs­fä­hig­keit und die Zuver­läs­sig­keit ihrer Kun­den über alle Zwei­fel erha­ben ist.

In der Regel erfolgt die Vor­fi­nan­zie­rung der For­de­run­gen rol­lie­rend. Kon­kret: Im Rah­men des ver­ein­bar­ten Höchst­be­tra­ges löst das vor­fi­nan­zie­rende Insti­tut die Sicher­heit lau­fend durch neue For­de­run­gen des Unter­neh­mens ab. Dies ver­sorgt das bevor­schusste Unter­neh­men nicht nur punk­tu­ell, son­dern über län­gere Zeit mit rascher Liqui­di­tät.

Die Plan­bar­keit erhöht sich dadurch, und mit der bes­se­ren Pla­nungs­si­cher­heit stei­gen die Mög­lich­kei­ten, das Unter­neh­men zum Wachs­tum zu füh­ren.
Des­halb spricht man auch von der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen als Kata­ly­sa­tor für Unter­neh­men im Wachs­tum.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Forderungsbevorschussung

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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