Zession in der Schweiz

Zession - Definition: Bei einer Zession überträgt ein Gläubiger eine bestehende Forderung an einen Dritten. Konkret: Das Unternehmen A tritt seine offenen Forderungen von Kunden B an einen professionellen Dienstleister C ab.

Zession

Der Vorgang der Zession führt zum Gläubigerwechsel: Anstelle des ursprünglichen Gläubigers, hat nun eine dritte Stelle (Kredit gebende Firma) Anspruch auf die Forderung. Während aber der Gläubiger wechselt, bleiben Schuldner und Forderungsinhalt indes gleich.

Es gibt verschiedene Formen und Ausprägungen von Zessionen, die alle ihre speziellen Zwecke verfolgen. Je nach Bedarf kann die Zession beispielsweise als längerfristiges Instrument zur Sicherung eines Kredites dienen.

KMU verschiedenster Branchen und Grössen setzen auf die Zession als Finanzierungsinstrumente.

Um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der KMU einzugehen, haben sich folgende Arten entwickelt:

  • Einzelzession: Die Einzelzession beschreibt die vollständige Abtretung einer einzelnen Forderung.
  • Rahmenzession: Eine Rahmenzession bewirkt die vollumfängliche Abtretung mehrerer oder gar sämtlicher bestehenden Forderungen des KMU.
  • Globalzession: Als Globalzession wird die Abtretung aller vorhandener und zukünftiger Forderungen des KMU bezeichnet.
  • Mantelzession: Hier werden Forderungen eines KMU bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag abgetreten.
Generell wird in obigen Formen noch unterschieden, ob der Schuldner über die Zession informiert wird oder nicht.
  • offene Zession: Hier wird der Schuldner über die Abtretung informiert, so dass dieser seine Schulden direkt an den neuen Gläubiger zahlt.
  • stille Zession: Der Schuldner erfährt in dieser Variante nichts über die erfolgte Zession der Forderung. Der Schuldner zahlt hier weiterhin an die ursprüngliche Firma.

Die Wahl der Variante hängt stark vom Finanzierungsbedarf des KMUs ab. Darüber hinaus spielen auch die Branche, die Laufzeit der offenen Forderungen sowie das Zahlungsverhalten und die Bonität der Kunden des KMUs eine wesentliche Rolle bei der Wahl der passenden Form.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Überbrückungsfinanzierung

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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