Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Fac­to­ring

Fac­to­ring – Defi­ni­tion: Erwerb von Geld­for­de­run­gen von Fir­men, die Güter oder Dienst­lei­stun­gen mit Zah­lungs­ziel an gewerb­li­che Kun­den ver­kauft haben. Es han­delt sich hier­bei um die Vor­fi­nan­zie­run­gen von For­de­run­gen.

Fac­to­ring

Fac­to­ring umschreibt eine spe­zi­elle Art des Kre­dit­ge­schäf­tes, näm­lich den gewerbs­mäs­sig betrie­be­nen Erwerb von Geld­for­de­run­gen. Dies in der Regel von Fir­men, die Güter oder Dienst­lei­stun­gen an gewerb­li­che Kun­den ver­kauft haben, denen eine Zah­lungs­frist ein­ge­räumt wurde.

Unter­neh­men, die gewerbs­mäs­sig Geld­for­de­run­gen erwer­ben, wer­den Fac­tor genannt und wer­den von der FINMA kon­trol­liert.

Man unter­schei­det sowohl ech­tes vom unech­ten Fac­to­ring als auch stil­les vom umge­kehr­ten Fac­to­ring. Eine beson­dere Form ist zudem das mit­tel­stands­be­zo­gene Fac­to­ring.

Beschrei­bung der ver­schie­de­nen Fac­to­ring Arten

  • ech­tes Fac­to­ring:
    Über­nimmt der Fac­tor auch das Aus­fall­ri­siko (Delkre­de­reschutz), so han­delt es sich um ech­tes Fac­to­ring.
    Die Kosten hier­bei sind natur­ge­mäss höher als beim unech­ten Fac­to­ring, da man das Risiko des Zah­lungs­aus­fal­les des Debi­to­ren decken muss.
  • unech­tes Fac­to­ring:
    Der Fac­tor kauft die For­de­run­gen nur unter dem Vor­be­halt, dass bei Zah­lungs­stö­run­gen des Schuld­ners der Ver­trag rück­gän­gig gemacht oder durch gleich­wer­tige Geld­for­de­run­gen des Kun­den ersetzt wird.
    Dies ver­hin­dert, dass ein Gläu­bi­ger dem Fac­tor unein­bring­li­che For­de­run­gen zulei­tet.
  • stil­les Fac­to­ring:
    Hier erfolgt keine Infor­ma­tion der Schuld­ner sei­tens des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers über den Ver­kauf sei­ner For­de­rung an einen Fac­tor.
    Die Gefahr für den Fac­tor liegt hier in der feh­len­den Mög­lich­keit zur Prü­fung der Recht­mäs­sig­keit der For­de­rung, da kein unmit­tel­ba­rer Kon­takt zum Schuld­ner besteht.
    Der Fac­tor über­nimmt so auch das Kre­dit­ri­siko des Finan­zie­rungs­kun­den, denn die Zah­lung geht nicht an den Fac­tor son­dern an den Finan­zie­rungs­kun­den.
    Auf diese Weise könnte man in betrü­ge­ri­scher Absicht gar nicht bestehende For­de­run­gen zum Kauf anbie­ten. Daher wird ein Fac­tor beim stil­len Ver­fah­ren nur mit erst­klas­si­gen Kun­den zusam­men­ar­bei­ten.
  • mit­tel­stands­be­zo­ge­nes Fac­to­ring:
    Dies beschreibt die For­de­rungs­vor­fi­nan­zie­rung spe­zi­ell für KMU. Beson­ders inter­es­sant ist dies für export­in­ten­sive Fir­men, die beim Ver­kauf län­der­spe­zi­fisch bedingt oft sehr lange Zah­lungs­ziele ein­räu­men müs­sen.
  • umge­kehr­tes Fac­to­ring:
    Wenn Kun­den die ihnen von ihren Lie­fe­ran­ten ein­ge­räum­ten lan­gen Zah­lungs­ziele nut­zen, gera­ten Letz­tere mög­li­cher­weise in eine Finanz­klemme. Um dies zu ver­mei­den, über­weist der Fac­tor sofort nach Erstel­lung der Rech­nung den ent­spre­chen­den Betrag vorab an den Lie­fe­ran­ten.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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