Kom­man­dit­ge­sell­schaft: Zusam­men­fas­sung

Dies ist eine Rechts­ge­mein­schaft resp. eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, was im schwei­ze­ri­schen Gesell­schafts­recht syn­onym ver­wen­det wird.

Das Obli­ga­tio­nen­recht (Art. 594 ff.) defi­niert sie wie folgt:

«Gesell­schaft, in der zwei oder meh­rere Per­so­nen sich zum Zwecke ver­ei­ni­gen, ein Handels‑, ein Fab­ri­­ka­ti­ons- oder ein ande­res nach kauf­män­ni­scher Art geführ­tes Gewerbe unter einer gemein­sa­men Firma in der Weise zu betrei­ben, dass wenig­stens ein Mit­glied unbe­schränkt, eines oder meh­rere aber als Kom­man­di­täre nur bis zum Betrag einer bestimm­ten Ver­mö­gens­ein­lage, der Kom­man­dit­summe, haf­ten.»

Die Details

Diese Gesell­schafts­form ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Bie­ten wir unsere Finan­zie­rungs­lö­sun­gen auch für Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten an?

Ja, wir von kmu-liquiditaet.ch bie­ten auch für Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten nach Schwei­zer Recht Über­brückungs­fi­nan­zie­run­gen und For­de­rungs­be­vor­schus­sun­gen an. Dies sind unsere Kern­ge­schäfte, und gerne zei­gen wir Ihnen auf, was das für Ihre Kom­man­dit­ge­sell­schaft bedeu­ten könnte.

Über­neh­men wir auch das Aus­fall­ri­siko mit unse­ren Finan­zie­run­gen?

Auch wenn unser Kern­ge­schäft die Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät von KMU ist, über­neh­men wir das Aus­fall­ri­siko von For­de­run­gen nicht. Sowohl unsere For­de­rungs­be­vor­schus­sung als auch unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung beschrän­ken sich dar­auf, rasch Liqui­di­tät in einem fest­ge­leg­ten Umfang zur Ver­fü­gung zu stel­len.
Mit unse­rer Dienst­lei­stung erhal­ten die KMU das Geld in der Regel inner­halb weni­ger Tage, und unsere Ver­träge sind mit­tel­fri­stig ori­en­tiert und wer­den durch rol­lie­rende Hin­ter­le­gung offe­ner Rech­nun­gen gesi­chert.

Ausfallrisiko Forderung

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Bevor­schus­sungBetriebs­li­qui­di­tätLiqui­di­täts­pla­nungFinan­zie­rungs­be­darfLiqui­di­täts­eng­pass

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Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.