Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Lange Zahlungszyklen in der Schweiz

Lange Zahlungszyklen - Definition: Für eine Firma ist es üblich, Rechnungen einmal im Monat -z.B. am 15. des Monats - gesammelt zu bezahlen. Konkret werden alle offenen Positionen mit Verfalldatum vor dem Stichtag gesammelt, und dann in einem Aufwisch bezahlt.

Lange Zahlungszyklen

Fir­men zah­len die offe­nen Rech­nun­gen übli­cher­weise nicht genau per Ende der Zah­lungs­frist, son­dern jeweils in ihrem eige­nen Zah­lungs­zy­klus. Kon­kret bedeu­tet dies, dass sie die Rech­nun­gen sam­meln und in einem “Auf­wisch” (auch Zah­lungs­lauf genannt) bezah­len. Das heisst, sobald die Zah­lungs­frist der Rech­nung abge­lau­fen ist, wird sie zur Bezah­lung frei­ge­ge­ben und im näch­sten Zah­lungs­zy­klus per Sam­mel­zah­lung begli­chen.

Das Pro­blem hier­bei ist, dass der Ver­käu­fer sei­nen Kun­den zusätz­lich eine Zah­lungs­frist ein­räumt. Und er ist dar­auf ange­wie­sen, dass sie inner­halb die­ser Zeit­spanne bezahlt wird, um seine Liqui­di­tät nicht zu gefähr­den. Die Dauer der Zah­lungs­frist hängt dabei unter ande­rem ab von der Kun­den­be­zie­hung (Gross­kunde, lang­jäh­ri­ger Kunde, Neu­kunde) und dem gerade getä­tig­ten Geschäft (ein­ma­lige Dienst­lei­stung, Gross­auf­trag, usw.).
Auch wenn die Zah­lungs­frist gesetz­lich nicht gere­gelt ist (dazu siehe das Schwei­zer Obli­ga­tio­nen­recht), sind 30 Tage in der Schweiz üblich. Doch sie kann auch stark davon abwei­chen (zum Bei­spiel von 10 Tagen bis zu 120 Tage).

Was ist der Sinn bei der Zah­lungs­frist?

Wie lange man als Kunde Zeit hat, eine Rech­nung zu bezah­len, ver­ein­bart man stets beim Abschluss des Ver­tra­ges.

Dabei möchte der Ver­käu­fer sei­ner­seits eine mög­lichst kurze Zah­lungs­frist durch­set­zen. Denn somit ver­fügt er rascher über die liqui­den Mit­tel, um neue Geschäfte zu täti­gen.
Der Kunde hin­ge­gen ist inter­es­siert, mög­lichst spät zu zah­len. So kommt er näm­lich zu einem kosten­lo­sen Kre­dit in der Höhe des Werts des Ver­trags­ge­gen­stan­des und kann die­sen der­weil quasi kosten­los nut­zen.

Bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen ist wich­tig, dass die Ver­trags­par­teien die Zah­lungs­frist akzep­tie­ren, damit es zum Ver­trags­ab­schluss kommt. Gerade Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit gros­sen Volu­men schei­tern nicht sel­ten am Aspekt der Zah­lungs­frist.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen Fir­men mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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