Offene Debitoren in der Schweiz
Offene Debitoren - Definition: Offene Debitoren sind noch unbezahlte und unbestrittene Rechnungen von Kunden einer Firma.Vereinbaren Lieferant und Kunde, dass der Kunde Rechnungen der Leistung oder Lieferung nicht sofort bezahlen muss, entstehen offene Rechnungen resp. offene Debitoren.
Aus dem Kunden wird somit ein Debitor. Das bedeutet indes auch, dass zwischen den Leistungen des Lieferanten und der Begleichung der Rechnungen zeitliche Verzögerungen, nämlich die Zahlungsfristen, entstehen.
Diese zeitliche Verzögerungen zwischen Lieferung und Bezahlung sind es nun auch, die aus den Verkaufsbeträgen offene Debitoren des Gläubigers gegenüber dem Schuldner machen.
Die Vereinbarung einer zeitlich verzögerten Begleichung der Rechnung bedeutet stets ein gewisses Risiko für den Gläubiger. Denn selbst bei bisher makelloser Zahlungsmoral des Kunden kann es zu unerwarteten Verzögerungen kommen. Im Extremfall bedeutet dies mitunter, dass der Lieferant den offene Debitoren teilweise oder sogar vollständig abschreiben muss.
Das sind die Nachteile von offenen Debitoren
Den ersten offensichtlichen Nachteil offener Debitoren haben wir oben bereits angedeutet. Nämlich auch wenn Kunden bisher makellose Zahlungsmoral aufweisen und in der Vergangenheit stets pünktlich bezahlt haben, ist nicht auszuschliessen, dass sie den offenen Debitorenposten diesmal ausnahmsweise nicht pünktlich bezahlen. So muss der Lieferant unter Umständen nicht nur länger auf sein Geld warten, sondern mit vermehrten administrativen Aufwänden durch Mahnungen, Kundengesprächen usw. rechnen.
Nicht selten sind es gerade die bisher zuverlässigen Debitoren, bei denen man entgegen der rein buchhalterischen Signale ein Auge zudrückt, wenn sie offene Debitoren haben. Bis zum Zeitpunkt, an dem auch dem blauäugigsten Lieferanten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, seine offene Debitoren vollumfänglich zu begleichen.
Natürlich möchten wir hier nicht schwarzmalen:
Obiges Szenario ist zum Glück die Ausnahme in langfristigen Kundenbeziehungen.
Aber eines ist klar:
Diese unangenehmen Situationen sind nicht auszuschliessen, und sie bilden ein stetiges Risiko für den Rechnungsteller.
Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht
Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.Die Kommanditgesellschaft verfügt über ein Sondervermögen. Und wenn auch die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, gilt dies für die Kommanditäre lediglich beschränkt.
Das Schweizer Recht hat zudem die Besonderheit, dass nur natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter in Frage kommen.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schweizer Recht nicht möglich.
Zudem ist im schweizerischen Recht die Kurzform «KG», welche es beispielsweise in Deutschland gibt, nicht gestattet.
Die Kommanditges. für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der Kommanditgesellschaft. Daher findet sie Regelung als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG).
Im Unterschied zur herkömmlichen Schweizer Kommanditges. muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein.
Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kommanditges. zwingend den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthalten. Zudem einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann ebenfalls Fantasiebezeichnungen möglich sind.
Der Firmenzusatz “Kommanditgesellschaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben.
Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.
Forderungsbevorschussung
Wir kennen die Liquiditäts-Herausforderungen, mit welchen Firmen auch in der Schweiz zunehmend zu kämpfen haben:
Häufig entstehen solche Situationen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir helfen Firmen mit unseren einfachen und verständlichen Lösungen zur Verbesserung der Liquidität.