Offene Debitoren in der Schweiz

Offene Debitoren - Definition: Offene Debitoren sind noch unbezahlte und unbestrittene Rechnungen von Kunden einer Firma.

Offene Debitoren

Ver­ein­ba­ren Lie­fe­rant und Kunde, dass der Kunde Rech­nun­gen der Lei­stung oder Lie­fe­rung nicht sofort bezah­len muss, ent­ste­hen offene Rech­nun­gen resp. offene Debi­to­ren.
Aus dem Kun­den wird somit ein Debi­tor. Das bedeu­tet indes auch, dass zwi­schen den Lei­stun­gen des Lie­fe­ran­ten und der Beglei­chung der Rech­nun­gen zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen, näm­lich die Zah­lungs­fri­sten, ent­ste­hen.

Diese zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen zwi­schen Lie­fe­rung und Bezah­lung sind es nun auch, die aus den Ver­kaufs­be­trä­gen offene Debi­to­ren des Gläu­bi­gers gegen­über dem Schuld­ner machen.

Die Ver­ein­ba­rung einer zeit­lich ver­zö­ger­ten Beglei­chung der Rech­nung bedeu­tet stets ein gewis­ses Risiko für den Gläu­bi­ger. Denn selbst bei bis­her makel­lo­ser Zah­lungs­mo­ral des Kun­den kann es zu uner­war­te­ten Ver­zö­ge­run­gen kom­men. Im Extrem­fall bedeu­tet dies mit­un­ter, dass der Lie­fe­rant den offene Debi­to­ren teil­weise oder sogar voll­stän­dig abschrei­ben muss.

Das sind die Nach­teile von offe­nen Debi­to­ren

Den ersten offen­sicht­li­chen Nach­teil offe­ner Debi­to­ren haben wir oben bereits ange­deu­tet. Näm­lich auch wenn Kun­den bis­her makel­lose Zah­lungs­mo­ral auf­wei­sen und in der Ver­gan­gen­heit stets pünkt­lich bezahlt haben, ist nicht aus­zu­schlies­sen, dass sie den offe­nen Debi­to­ren­po­sten dies­mal aus­nahms­weise nicht pünkt­lich bezah­len. So muss der Lie­fe­rant unter Umstän­den nicht nur län­ger auf sein Geld war­ten, son­dern mit ver­mehr­ten admi­ni­stra­ti­ven Auf­wän­den durch Mah­nun­gen, Kun­den­ge­sprä­chen usw. rech­nen.

Nicht sel­ten sind es gerade die bis­her zuver­läs­si­gen Debi­to­ren, bei denen man ent­ge­gen der rein buch­hal­te­ri­schen Signale ein Auge zudrückt, wenn sie offene Debi­to­ren haben. Bis zum Zeit­punkt, an dem auch dem blau­äu­gig­sten Lie­fe­ran­ten klar wird, dass der Kunde nicht (mehr) in der Lage ist, seine offene Debi­to­ren voll­um­fäng­lich zu beglei­chen.

Natür­lich möch­ten wir hier nicht schwarz­ma­len:
Obi­ges Sze­na­rio ist zum Glück die Aus­nahme in lang­fri­sti­gen Kun­den­be­zie­hun­gen.

Aber eines ist klar:
Diese unan­ge­neh­men Situa­tio­nen sind nicht aus­zu­schlies­sen, und sie bil­den ein ste­ti­ges Risiko für den Rech­nung­stel­ler.

Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.

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