Kommanditgesellschaft nach Schweizer Recht

Die Rechtsform "Kommanditgesellschaft" nach Schweizer Recht: Diese Form der Handelsgesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig.

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Firmen dieser Gesellschaftsform verfügen über ein Sondervermögen. Und obwohl die Komplementäre solidarisch und unbeschränkt haften, bleibt die Haftung für die Kommanditäre auf den im Firmenbuch einsehbaren Betrag beschränkt.

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterscheidet sich von der herkömmlichen Kommanditgesellschaft, und sie ist als eigenständige Rechtsform im Kollektivanlagengesetz (KAG) geregelt.
Im Unterschied zur herkömmlichen Kommanditgesellschaft muss der unbeschränkt haftende Komplementär hier eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein.

Vorfinanzierung von Forderungen in der Schweiz

Vorfinanzierung von Forderungen - Definition: Darlehen an Unternehmen, die zur Absicherung einen Teil ihrer offenen Rechnungen einbringen.

Vorfinanzierung von Forderungen

Bei der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen han­delt es sich um ein Dar­le­hen an Unter­neh­men, die zur Absi­che­rung einen Teil ihrer offe­nen Rech­nun­gen an Kun­den ein­brin­gen.

Die Qua­li­tät erstens des Dar­le­hens­neh­mers und zwei­tens des­sen For­de­run­gen ent­schei­den mass­ge­bend in die­ser beson­de­ren Art der Dar­le­hens­be­si­che­rung. Aus­schliess­lich Anträge jener Unter­neh­men genies­sen Aus­sicht auf Erfolg, deren Lei­stungs­fä­hig­keit und die Zuver­läs­sig­keit ihrer Kun­den über alle Zwei­fel erha­ben ist.

In der Regel erfolgt die Vor­fi­nan­zie­rung der For­de­run­gen rol­lie­rend. Kon­kret: Im Rah­men des ver­ein­bar­ten Höchst­be­tra­ges löst das vor­fi­nan­zie­rende Insti­tut die Sicher­heit lau­fend durch neue For­de­run­gen des Unter­neh­mens ab. Dies ver­sorgt das bevor­schusste Unter­neh­men nicht nur punk­tu­ell, son­dern über län­gere Zeit mit rascher Liqui­di­tät.

Die Plan­bar­keit erhöht sich dadurch, und mit der bes­se­ren Pla­nungs­si­cher­heit stei­gen die Mög­lich­kei­ten, das Unter­neh­men zum Wachs­tum zu füh­ren.
Des­halb spricht man auch von der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen als Kata­ly­sa­tor für Unter­neh­men im Wachs­tum.

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