Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Rechts­form “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” nach Schwei­zer Recht: Diese Form der Han­dels­ge­sell­schaft nach Schwei­ze­ri­schem Obli­ga­tio­nen­recht ist ohne Rechts­per­sön­lich­keit, jedoch ist sie handlungs‑, pro­­zess- und betrei­bungs­fä­hig.

Kom­man­dit­ge­sell­schaft

Die Kom­man­dit­ge­sell­schaft ver­fügt über ein Son­der­ver­mö­gen. Und wenn auch die Kom­ple­men­täre soli­da­risch und unbe­schränkt haf­ten, gilt dies für die Kom­man­di­täre ledig­lich beschränkt.

Das Schwei­zer Recht hat zudem die Beson­der­heit, dass nur natür­li­che Per­so­nen als unbe­schränkt haf­tende Gesell­schaf­ter in Frage kom­men.
Eine GmbH & Co. KG ist daher nach Schwei­zer Recht nicht mög­lich.

Zudem ist im schwei­ze­ri­schen Recht die Kurz­form «KG», wel­che es bei­spiels­weise in Deutsch­land gibt, nicht gestat­tet.

Die Kom­man­dit­ges. für kol­lek­tive Kapi­tal­an­la­gen unter­schei­det sich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Daher fin­det sie Rege­lung als eigen­stän­dige Rechts­form im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz (KAG).
Im Unter­schied zur her­kömm­li­chen Schwei­zer Kom­man­dit­ges. muss der unbe­schränkt haf­tende Kom­ple­men­tär hier eine Akti­en­ge­sell­schaft mit Sitz in der Schweiz sein.

Bis 30. Juni 2015 musste zudem die Firma einer Kom­man­dit­ges. zwin­gend den Fami­li­en­na­men min­de­stens eines unbe­schränkt haf­ten­den Gesell­schaf­ters ent­hal­ten. Zudem einen Zusatz, der das Gesell­schafts­ver­hält­nis andeu­tet.

Seit dem 1. Juli 2016 ist dies jedoch nicht mehr nötig, da seit dann eben­falls Fan­ta­sie­be­zeich­nun­gen mög­lich sind.
Der Fir­men­zu­satz “Kom­man­dit­ge­sell­schaft” oder “KmG” sind aber nach wie vor gesetz­lich vor­ge­schrie­ben.

Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen

Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen – Defi­ni­tion: Dar­le­hen an Unter­neh­men, die zur Absi­che­rung einen Teil ihrer offe­nen Rech­nun­gen ein­brin­gen.

Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen

Bei der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen han­delt es sich um ein Dar­le­hen an Unter­neh­men, die zur Absi­che­rung einen Teil ihrer offe­nen Rech­nun­gen an Kun­den ein­brin­gen.

Die Qua­li­tät erstens des Dar­le­hens­neh­mers und zwei­tens des­sen For­de­run­gen ent­schei­den mass­ge­bend in die­ser beson­de­ren Art der Dar­le­hens­be­si­che­rung. Aus­schliess­lich Anträge jener Unter­neh­men genies­sen Aus­sicht auf Erfolg, deren Lei­stungs­fä­hig­keit und die Zuver­läs­sig­keit ihrer Kun­den über alle Zwei­fel erha­ben ist.

In der Regel erfolgt die Vor­fi­nan­zie­rung der For­de­run­gen rol­lie­rend. Kon­kret: Im Rah­men des ver­ein­bar­ten Höchst­be­tra­ges löst das vor­fi­nan­zie­rende Insti­tut die Sicher­heit lau­fend durch neue For­de­run­gen des Unter­neh­mens ab. Dies ver­sorgt das bevor­schusste Unter­neh­men nicht nur punk­tu­ell, son­dern über län­gere Zeit mit rascher Liqui­di­tät.

Die Plan­bar­keit erhöht sich dadurch, und mit der bes­se­ren Pla­nungs­si­cher­heit stei­gen die Mög­lich­kei­ten, das Unter­neh­men zum Wachs­tum zu füh­ren.
Des­halb spricht man auch von der Vor­fi­nan­zie­rung von For­de­run­gen als Kata­ly­sa­tor für Unter­neh­men im Wachs­tum.

Über­brückungs­fi­nan­zie­rung

Unsere Über­brückungs­fi­nan­zie­rung stellt KMU-Betrie­­ben das benö­tigte Geld inner­halb weni­ger Tage zur Ver­fü­gung.

Wir ken­nen die Liqui­­­di­täts-Her­aus­­­for­­­de­run­­­­­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prü­fen wir gemein­sam mit Ihnen die Mög­lich­kei­ten, Ihre Firma zu ver­bes­ser­ter Liqui­di­tät zu füh­ren.

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