Überbrückungskredit nach Schweizer Recht

Überbrückungskredit - Definition: Bei einem Überbrückungskredit handelt es sich um einen kurzfristigen Kredit, der es dem Kreditnehmer ermöglicht, einen Vorschuss auf die Einnahmen aus einem Verkauf eines Vermögenswerts zu erhalten.

Überbrückungskredit

Über­brückungs­kre­dite kann man grob unter­schei­den auf­grund der Geschäfte, die sie ermög­li­chen.

Wir unter­schei­den in die­ser Über­sicht drei ver­schie­dene all­täg­li­che Situa­tio­nen, die ohne Über­brückungs­kre­dite mas­siv erschwert, wenn nicht sogar ver­un­mög­licht wür­den.

Es sind dies:

  • Pri­vat­per­so­nen, die gegen Ende des Monats knapp bei Kasse sind
  • Fir­men, die für die Aus­füh­rung bereits ver­trag­lich gesi­cher­ten Auf­träge Geld oder Sicher­hei­ten benö­ti­gen
  • Pri­vat­haus­halte, die eine neue Immo­bi­lie kau­fen wäh­rend des­sen die bestehende Immo­bi­lie noch nicht ver­kauft ist

Wäh­rend wir fol­gend den Über­brückungs­kre­dit für Fir­men genauer beleuch­ten, ver­wei­sen wir bei den ande­ren Kre­­dit-Arten gerne auf diverse Ban­ken und Kre­­dit-Insti­tute.

Über­brückungs­kre­dit für Fir­men

Das bezeich­net ein kurz­fri­stig gewähr­tes Dar­le­hen an Unter­neh­men. Die­ses hilft der Firma über die Zeit bis zum Abschluss eines bereits gesi­cher­ten Auf­tra­ges resp. Zah­lungs­ein­gang eines bereits erfolg­ten Ver­kaufs hin­weg.

Der Zins­satz für sol­che Kre­dite ist in der Regel ziem­lich hoch, da die Kre­dit gebende Bank oder Firma eben­falls ein nicht unbe­trächt­li­ches unter­neh­me­ri­sches Risiko ein­geht.

Diese Art von Über­brückungs­kre­dit wird gewöhn­lich durch Grund­be­sitz, Lager­be­stände oder ver­trag­lich gesi­cherte Auf­trage besi­chert.

Aktiengesellschaft in der Schweiz

Die Aktiengesellschaft ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Kapitalgesellschaften in der Schweiz. Sie eignet sich für besonders Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die Aktiengesellschaft besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine Aktiengesellschaft auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

Überbrückungsfinanzierung

Unsere Überbrückungsfinanzierung stellt KMU-Betrieben das benötigte Geld innerhalb weniger Tage zur Verfügung.

Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen KMUs auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer län­gere Zah­lungs­fri­sten, wel­che den KMUs von Gross­kun­den dik­tiert wer­den.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.

Häu­fig ent­ste­hen sol­che Situa­tio­nen, obwohl oder gerade, weil das Geschäft wächst. Wir hel­fen KMUs mit unse­ren ein­fa­chen und ver­ständ­li­chen Lösun­gen zur Ver­bes­se­rung der Liqui­di­tät.

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Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die Möglichkeiten, Ihre Firma zu verbesserter Liquidität zu führen.

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