Zession in der Schweiz

Zession - Definition: Bei einer Zession überträgt ein Gläubiger eine bestehende Forderung an einen Dritten. Konkret: Das Unternehmen A tritt seine offenen Forderungen von Kunden B an einen professionellen Dienstleister C ab.

Zession

Der Vorgang der Zession führt zum Gläubigerwechsel: Anstelle des ursprünglichen Gläubigers, hat nun eine dritte Stelle (Kredit gebende Firma) Anspruch auf die Forderung. Während aber der Gläubiger wechselt, bleiben Schuldner und Forderungsinhalt indes gleich.

Es gibt verschiedene Formen und Ausprägungen von Zessionen, die alle ihre speziellen Zwecke verfolgen. Je nach Bedarf kann die Zession beispielsweise als längerfristiges Instrument zur Sicherung eines Kredites dienen.

KMU verschiedenster Branchen und Grössen setzen auf die Zession als Finanzierungsinstrumente.

Um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der KMU einzugehen, haben sich folgende Arten entwickelt:

  • Einzelzession: Die Einzelzession beschreibt die vollständige Abtretung einer einzelnen Forderung.
  • Rahmenzession: Eine Rahmenzession bewirkt die vollumfängliche Abtretung mehrerer oder gar sämtlicher bestehenden Forderungen des KMU.
  • Globalzession: Als Globalzession wird die Abtretung aller vorhandener und zukünftiger Forderungen des KMU bezeichnet.
  • Mantelzession: Hier werden Forderungen eines KMU bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag abgetreten.
Generell wird in obigen Formen noch unterschieden, ob der Schuldner über die Zession informiert wird oder nicht.
  • offene Zession: Hier wird der Schuldner über die Abtretung informiert, so dass dieser seine Schulden direkt an den neuen Gläubiger zahlt.
  • stille Zession: Der Schuldner erfährt in dieser Variante nichts über die erfolgte Zession der Forderung. Der Schuldner zahlt hier weiterhin an die ursprüngliche Firma.

Die Wahl der Variante hängt stark vom Finanzierungsbedarf des KMUs ab. Darüber hinaus spielen auch die Branche, die Laufzeit der offenen Forderungen sowie das Zahlungsverhalten und die Bonität der Kunden des KMUs eine wesentliche Rolle bei der Wahl der passenden Form.

AG (Aktiengesellschaft) nach Schweizer Recht

Die AG ist die am häufigsten gewählte Schweizer Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Sie ist besonders für Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf geeignet und ist im Schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 763 geregelt.

AG (Aktiengesellschaft)

Die AG steht als Abkürzung für Aktiengesellschaft und ist in Österreich neben der GmbH eine von zwei österreichischen Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen werden im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Die AG besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Konkret heisst das, dass sie Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Im Unterschied zu Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann eine AG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das durch die Gesellschafter aufzubringende Grundkapital muss mindestens 70.000 EUR betragen. Bei der Gründung ist mindestens ein Viertel davon einzuzahlen.

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Wir ken­nen die Liqui­di­täts-Her­aus­for­de­run­gen, mit wel­chen Fir­men auch in der Schweiz zuneh­mend zu kämp­fen haben:

  • Immer höhere Bar­aus­la­gen für den Mate­ri­al­ein­kauf.
  • Erschwer­ter oder kein Zugang zu akzep­ta­blen Bank­fi­nan­zie­run­gen.
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